Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Ist eine Zwangsversteigerung nicht von der Grund- und Hypothekenbehörde, sondern von 
einem anderen Gerichte vorgenommen worden, so hat dieses sowohl nach erfolgtem Zuschlage, 
als auch anderweit nach geschehener Adjudication des Grundstücks an den Ersteher die Grund— 
und Hypothekenbehörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
6 200. Ist bei der Zwangsversteigerung ein an dem zu versteigernden Grundstücke 
bestehendes Recht des Vorkaufs oder Wiederkaufs um einen im Voraus bestimmten Kaufpreis 
in Gemäßheit der §§ 1126, 1137 des bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeübt worden, so kommen 
die Vorschriften der Bekanntmachung der Entscheidung eines bei Ausführung des Gesetzes vom 
6. November 1843 entstandenen Zweifels, vom 24. August 1860 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1860, Seite 16 1) zur Anwendung. 
* 201. Die Grund= und Hypothekenbehörde hat die Steuerbehörden und, wenn ein 
Grundstück mit Geldgefällen belastet ist, den Berechtigten von jeder erfolgten Eintragung eines 
neuen Eigenthümers bei Fünf Thalern Strafe innerhalb der nächsten acht Tage kostenfrei zu 
benachrichtigen. 
* 202. In den Fällen, in welchen zufolge der §§ 419, 421, 514 des bürgerlichen 
Gesetzbuchs die der Regel nach erforderliche Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger zu 
Grundstücksabtrennungen, zur Veräußerung von mit einem verpfändeten Grundstücke verbundenen 
Berechtigungen, zur Eintragung einer Reallast oder zum Unterbleiben der Uebertragung eines 
Theiles einer Reallast unter den in jenen Paragraphen bemerkten Voraussetzungen durch die 
Behörde ergänzt werden kann, ist zur Ergänzung dieser Einwilligung dann, wenn das Grund- 
stück bei dem Appellationsgerichte zu Dresden oder zu Budissin oder bei der Schönburgischen 
Gesammtcanzlei als Lehnhof eingetragen ist, der betreffende Lehnhof, außerdem dasjenige 
Appellationsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück gelegen ist. Die Einwillig- 
ung eines Auszugsberechtigten ist in allen Fällen von der Grund= und Hypothekenbehörde zu 
ergänzen. 
6 203. Das Gerichtsamt, welches wegen der im § 202 gedachten Ergänzung der Ein- 
willigung der hypothekarischen Gläubiger an das vorgesetzte Appellationsgericht Bericht erstattet, 
hat demselben einen vollständigen Auszug vom Folium des Grundstücks mit Angabe der 
Summe der auf dem ganzen Grundstücke sammt seinen Zubehörungen haftenden Steuereinheiten 
und sein Gutachten beizusügen. 
§ 204. Wenn hypothekarische Gläubiger nach Maßgabe des § 420 des bürgerlichen 
Gesetzbuchs mit Vorbehalt ihrer Rechte in eine Abtrennung gewilligt haben, so muß der Ein- 
trag der Forderung auf dem Folium des abgetrennten Grundstücks mit dem Eintrage der 
Forderung auf dem Folium des Hauptgrundstücks sowohl in Ansehung der Größe der Forder- 
ung, als auch, wenn der solchergestalt auf dem abgetrennten Grundstücke einzutragenden Forder- 
ungen mehrere sind, in Ansehung ihrer Reihenfolge und Rangordnung unter einander überein- 
stimmen.
	        
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