Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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11. Löschungen im Grund- und Hypothekenbuche. 
*213. Wenn die Hypothek durch Ablauf der Zeit nach § 45 1 des bürgerlichen Gesetz- 
buchs erloschen ist, kann der Grundstückseigenthümer verlangen, daß die Erlöschung derselben 
im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen werde. 
§ 214. Die nach § 452 des bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Zwangsversteigerung 
eines Grundstücks eingetretene Erlöschung sämmtlicher auf demselben haftender Hypotheken ist 
noch vor Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungsgelder vorbehaltenen Hypothek nach- 
träglich im Grund= und Hypothekenbuche einzutragen. 
* 215. Hört ein Gegenstand, welcher ein Folium im Grund= und Hypothekenbuche 
hatte, auf, zu bestehen, so ist das Folium durch Eintragung einer darüber Nachricht gebenden 
Bemerkung zu schließen. 
12. Verfahren bei Verwahrungen und Vormerkungen. 
&.216. Die nach § 407 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu erlassende Verfügung ist bei 
der Grund= und Hypothekenbehörde zu beantragen. Diese hat eine Verlängerung der Frist 
nur bei dem Nachweise einer Behinderung zu bewilligen. 
* 217. Bei Bestimmung der Frist zur Berichtigung des zur förmlichen Eintragung der 
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch noch Mangelnden hat die Grund= und Hypo- 
thekenbehörde auf die Beschaffenheit des verlangten Nachweises, auf Ortsentfernung und andere 
Umstände, wonach die größere oder geringere Schwierigkeit der Beibringung und der größere 
oder geringere Zeitaufwand zu bemessen ist, Rücksicht zu nehmen. 
* 218. Bei Verwahrungen, welche zur Sicherung eines in Beziehung auf ein Grund- 
stück oder auf eine im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene Forderung erworbenen, zur 
Eintragung geeigneten Rechtes angebracht worden, sowie bei Vormerkgesuchen bedarf es neben 
der Bescheinigung des zusichernden Rechtes nicht zugleich des Nachweises einer drohenden Gefahr. 
& 219. Verwahrungen, welche gegen Veräußerung oder Verpfändung eines Grundstücks 
oder einer im Grund= und Hypothekenbuche eingetragenen Forderung zur Sicherung eines 
Gegenstands für die künftige Vollstreckung, oder von Erbschaftsgläubigern zur Sicherung eines 
Absonderungsrechts angebracht werden, können nur eingetragen werden, wenn die Gefahr des 
Verlustes des Anspruchs oder eine zu befürchtende erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung 
bescheinigt wird. 
* 220. Ist eine in einem Gelddarlehne bestehende Forderung in das Grund= und 
Hypothekenbuch eingetragen worden, bevor noch die Auszahlung des Darlehns an den Schuldner 
erfolgt ist, so sichert eine vor Ablauf der nächsten dreißig Tage nach geschehener Eintragung 
in das Grund= und Hypothekenbuch angebrachte und in das Grund= und Hypothekenbuch 
eingetragene Verwahrung dem Schuldner den Gebrauch der Einrede des nicht gezahlten Geldes
	        
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