Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Diese Bestimmung wird, nachdem das unter dem 25. October 1864 erlassene Gesetz, 
die Aufhebung der Zinsbeschränkungen betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 
1864, Seite 347), in Wirksamkeit getreten, auf Antrag Unserer getreuen Stände hierdurch 
außer Kraft gesetzt. 
Dagegen behalten die allgemeinen Vorschriften im § 25 des Stempelmandats darüber, 
von wem die Stempeltaxe zu entrichten und daß bei zurückgezahlten Darlehnen der Gläubiger 
zu der dießfalls auszustellenden Abschlags= oder Hauptquittung den Stempelimpost zu tragen 
habe, sowie die Vorschrift im § 26 des genannten Mandats, wonach eine Erklärung oder 
Uebereinkunft, nach welcher Jemand die Verbindlichkeit, einen Anderen in Entrichtung des 
Stempelbetrags zu übertragen, übernimmt, nur Gültigkeit unter den Interessenten hat und 
bei Einhebung der Stempelgebührnisse nicht zu beachten ist, auch in Betreff des Quittungs- 
stempels noch fernerhin Gültigkeit. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 0. Januar 1865. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
7. Verordnung, 
den Emeritirungsfond für die evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend; 
vom 12. Januar 1865. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1864, die Emeritirung der evangelisch- 
lutherischen Geistlichen betreffend, wird hiermit bekannt gemacht und fernerweit verordnet, 
wie folgt: 
& 1. Bei Anlegung der Bücher über den neuen, nach dem Gesetze vom 19. September 
1864 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1864, Seite 30 8) errichteten Emeritir- 
ungsfond ist das Einkommen der bei demselben betheiligten geistlichen Stellen bis auf Weiteres 
nach den im Jahre 1864 eingeforderten, zum Theil noch nicht geprüften Katastern angenommen 
worden. Das Ministerium des Cultus wird, soweit dieß bis jetzt noch nicht hat geschehen können, 
die betreffenden Angaben einer Prüfung unterwerfen und, wo nöthig, genauer feststellen. 
§&# 2. Anträge auf Abänderung derselben, namentlich rücksichtlich der steigenden und 
fallenden Einnahmen, welche nur erst nach den Ergebnissen mehrjähriger Durchschnittsberechnung
	        
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