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III.
Die mit verschiedenen deutschen Regierungen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Leist—
ung gegenseitiger Rechtshülfe bleiben neben dem gedachten Gesetze bis auf Weiteres insoweit in
Kraft, als sie die Rechtshülfe in weiterem Maße gewähren, als jenes Gesetz, oder Gegenstände
betreffen, auf welche Letzteres sich nicht erstreckt.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1 6. Januar 1865.
Johann.
Dr. Johann Heinrich August von Behr.
Geset,
die in den deutschen Bundesstaaten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseitig
zu gewährende Rechtshülfe betreffend.
& 1. Jedes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in einem deutschen Staate erlassene, nach
den Gesetzen desselben vollstreckbare Erkenntniß ist in jedem anderen deutschen Staate gleich den
in diesem gesprochenen Erkenntnissen zur Vollstreckung zu bringen, sofern
1) das Gericht, welches das Erkenntniß erlassen hat, nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes als zuständig anzuerkennen ist, und
2) der Vorschrift des § 24 dieses Gesetzes über die Behändigung der den Prozeß ein-
leitenden Vorladung oder richterlichen Verfügung genügt worden ist.
Mandate oder sonstige richterliche Verfügungen, durch welche der einen Partei eine Zahl-
ung oder Leistung an die andere Partei auferlegt wird, und welche in Gemäßheit der Landes-
gesetze entweder durch Versäumung einer zur Vorbringung von Einwendungen bestimmten Frist,
oder durch Verwerfung der Einwendungen vollstreckbar geworden sind, stehen den Erkennt-
nissen gleich.
Dasselbe gilt von gerichtlich beurkundeten Vergleichen und Anerkenntnissen, welche die in
einem anhängigen Civilprozesse geltend gemachten Ansprüche zum Gegenstande haben, insoweit
diese Vergleiche und Anerkenntnisse nach den Gesetzen des Prozeßgerichts vollstreckbar sind;
es macht keinen Unterschied, ob diese Vollstreckbarkeit ohne Weiteres, oder erst nach einer richter-
lichen Verfügung (Agnitionsresolution, unbedingter Befehl und dergleichen) eintritt.
#62. Die Gerichtsstände, welche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von den Gerichten
der verschiedenen deutschen Staaten im Verhältniß zu einander gegenseitig anzuerkennen sind,
werden durch die nachstehenden Paragraphen bestimmt.