Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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1) die Contrahenten diesen Ort ausdrücklich bestimmt haben, wohin auch die sogenannte 
Wahl eines Wohnsitzes zum Vollzuge eines Vertrags zu rechnen ist, oder 
2) in Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Bestimmung dem Beklagten die den 
Prozeß einleitende Vorladung oder richterliche Verfügung in dem Gerichtsbezirke 
des Prozeßgerichts behändigt wird. 
Der Gerichtsstand des Vertrags ist sowohl für Klagen auf Erfüllung des Vertrags, als 
auch für Klagen auf dessen Aufhebung und Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht 
gehöriger Erfüllung anzuerkennen. 
& 7.Wenn Jemand an einem Orte, auch ohne daselbst einen ordentlichen Wohnsitz 
zu haben, fremdes Vermögen verwaltet hat, so sind die Gerichte dieses Ortes für die aus 
einer solchen Verwaltung herrührenden Klagen im Sinne dieses Gesetzes zuständig. 
Ist die Verwaltung von einem Gerichte oder einer anderen Behörde angeordnet, so sind 
dieses Gericht oder die Gerichte des Ortes, an welchem die Behörde ihren Sitz hat, gleichfalls 
als zuständig anzuerkennen. 
&.Flür alle dinglichen Klagen, mit Inbegriff der Theilungsklagen, ingleichen für 
alle possessorischen Rechtsmittel und für persönliche. Klagen, welche gegen jeden Besitzer einer 
Sache als solchen gerichtet werden können (actiones in rem scriptae), sind die Gerichte 
des Ortes, an welchem sich die Sache befindet, als zuständig anzuerkennen. 
§ 9. Der Gerichtsstand der Erbschaft ist im Sinne dieses Gesetzes bei den Gerichten 
begründet, bei welchen der Erblasser zur Zeit seines Ablebens den Gerichtsstand des Wohn- 
sitzes (& 3) gehabt hat. 
Der Gerichtsstand der Erbschaft ist anzuerkennen 
1) für alle Klagen, welche die Erbfolge, die Geltendmachung der Ansprüche aus Ver- 
mächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall, oder die Theilung der 
Erbschaft betreffen, 
2) für alle Klagen der Nachlaßgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder die 
Erben als solche, 
für die Klagen unter 2 jedoch nur so lange, als der Nachlaß ganz oder theilweise noch in 
dem Bezirke der oben bezeichneten Gerichte vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, 
noch nicht getheilt ist. 
8 10. Wenn ein Arrest (Verbot) in einem deutschen Staate angelegt worden ist, so 
ist die nach den Landesgesetzen durch den Arrest begründete Zuständigkeit des Arrestrichters 
für die Hauptklage nur insoweit, als das Prozeßverfahren auf den Gegenstand des Arrestes 
und das in dem Staate des Arrestrichters anzutreffende Vermögen des Arrestbeklagten Wirk- 
ung äußern soll, und nur unter der Voraussetzung anzuerkennen, daß, wenn der Arrestbeklagte 
zur Zeit der Anlegung des Arrestes Unterthan eines anderen deutschen Staates war, dessen 
Eigenschaft als Ausländer bei Anlegung des Arrestes nicht maßgebend gewesen ist. 
1865. 8
	        
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