Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 35 — 
hängig gemacht werden sollen oder bereits anhängig sind, die Behändigung einer Vorladung, 
einer Verfügung, einer Prozeßschrift oder eines Erkenntnisses an eine Prozeßpartei in dem 
Gebiete eines anderen deutschen Staates erforderlich ist, oder wenn von dem Prozeßgerichte 
beschlossen wird, daß eine Besichtigung, die Abhörung von Zeugen, die Abnahme eines Eides 
oder eine andere Prozeßhandlung in dem Gebiete eines anderen deutschen Staates vorgenommen 
werde, so haben die Gerichte dieses anderen Staates den Requisitionen um Bewirkung der 
Behändigung oder um Vornahme der Prozeßhandlung gegen Erstattung der Kosten ebenso 
Folge zu leisten, als wenn dieselben von einem Gerichte ihres Staates ergangen wären. 
8 26. Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit unter Beobachtung der Vorschrift des § 24 
bei einem nach diesem Gesetze als zuständig anznerkennenden Gerichte eines deutschen Staates 
anhängig geworden, so ist die Rechtshängigkeit in der Weise anzuerkennen, daß die Einrede 
der Rechtshängigkeit (exceptio litis pendentis) vor den Gerichten jedes anderen deutschen 
Staates geltend gemacht werden kann. 
Die einmal eingetretene Rechtshängigkeit wird durch eine später erfolgende Aenderung in 
den die Zuständigkeit begründenden Umständen nicht berührt. 
§ 27. Unter der im vorigen Paragraphen bezeichneten Voraussetzung ist die Wirkung 
eines von den Gerichten des einen deutschen Staates in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ge- 
fällten rechtskräftigen Erkenntnisses in der Weise anzuerkennen, daß bei den Gerichten jedes 
anderen deutschen Staates die Einrede des rechtskräftigen Urtheils (exceptio rei judicatae) 
geltend gemacht und die Judicatsklage (actio rei judicatae) angestellt werden kann. 
&s28. Die Vollstreckung des in dem einen deutschen Staate erlassenen Erkenntnisses, 
welche in einem anderen deutschen Staate gemäß §& 1 stattfinden soll, erfolgt mittelst Requi- 
sition. Wenn das Reguisitionsverfahren nach den Landesgesetzen des einen oder des anderen 
Staates nicht zulässig ist, so ist die Vollstreckung von der Partei unmittelbar zu betreiben. 
Auch dann, wenn das Regquisitionsverfahren zulässig ist, kann die Partei die Vollstreckung 
unmittelbar betreiben, wenn dieß nach den Landesgesetzen des Staates, in welchem die Vollstreck- 
ung geschehen soll, statthaft ist. In Bezug auf die Landestheile, in welchen die rheinische Civil- 
prozeßordnung gilt, kommen in dieser Beziehung die Bestimmungen des § 36 zur Anwendung. 
Zum Behuf der Vollstreckung muß neben einer beglaubigten Ausfertigung des Erkennt- 
nisses ein gerichtliches Zeugniß darüber beigebracht werden, daß das Erkenntniß vollstreckbar 
sei, und daß die Vollstreckung durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dasselbe nicht 
gehemmt werde, oder daß und unter welchen Voraussetzungen durch Einlegung eines Rechts- 
mittels eine Hemmung der Vollstreckung eintrete. 
Ist es nach den Landesgesetzen eines Staates oder Landestheils, in welchem die Voll- 
streckung erfolgen soll, erforderlich, daß das Erkenntniß, damit dort eine Vollstreckung desselben 
stattfinden könne, von einem dortigen Gerichte für vollstreckbar erklärt werde, so geschieht dieß 
ohne Zulassung von Parteiverhandlungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.