Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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8 29. Die Vollstreckung ist nach Maßgabe des am Orte, wo sie erfolgt, geltenden 
Vollstreckungsverfahrens zu bewirken. 
Wenn das in dem einen Staate erlassene Erkenntniß die Personalhaft als Vollstreckungs- 
mittel verfügt hat, so ist dieselbe in dem anderen Staate nur unter der Voraussetzung zu voll- 
strecken, daß die Personalhaft daselbst gleichfalls als ein unter den vorliegenden Verhältnissen 
zulässiges Vollstreckungsmittel gilt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so kann nur die 
Anwendung der in dem anderen Staate zulässigen Vollstreckungsmittel verlangt werden. 
* 30. Ueber Einwendungen gegen die Vollstreckung hat das Gericht der Vollstreckung 
zu entscheiden, wenn dieselben 
1) die Voraussetzungen, von denen die Vollstreckung nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes abhängig ist, oder 
2) die Art und Weise der Vollstreckung selbst und das dabei zu beobachtende Verfahren 
zum Gegenstande haben. 
Dagegen unterliegen 
3) alle nicht unter Nr. 1 und 2 begriffenen Einwendungen der Entscheidung der Ge- 
richte desjenigen Staates, in welchem das Erkenntniß erlassen worden ist. 
In Bezug auf Einwendungen gegen die Vollstreckung, welche dritte Personen wegen eines 
Anspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erheben, ist das Gericht der Vollstreckung zu- 
ständig. · 
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Vollstreckung erhoben werden, so hat dasselbe, sofern nicht eine Mittheilung von Gericht zu 
Gericht angemessen erscheint, und nach den Landesgesetzen beider Staaten statthaft ist, eine 
nach seinem Ermessen zu bestimmende Frist zu Beibringung des Nachweises festzusetzen, daß 
die Einwendungen bei dem Prozeßgerichte anhängig gemacht worden sind. Wird dieser Nach— 
weis binnen der festgesetzten Frist nicht geliefert, oder werden von der Partei, welche Einwend— 
ungen der im § 30 unter 3 gedachten Art bereits vorgebracht hat, von Neuem derartige Ein- 
wendungen bei dem Gerichte der Vollstreckung vorgebracht, so ist das Vollstreckungsverfahren 
der Einwendungen ungeachtet fortzusetzen. Durch diese Bestimmung ist jedoch nicht aus- 
geschlossen, daß die Vollstreckung dann einzustellen ist, wenn das Prozeßgericht die Einstellung 
beschließt und der Nachweis darüber noch vor beendigtem Vollstreckungsverfahren beigebracht 
wird. 
* 32. Ist über Einwendungen der im § 30 unter 3 gedachten Art bei dem Prozeß- 
gerichte durch Erkenntniß oder sonstiges richterliches Decret entschieden worden, so muß, um 
die Fortsetzung der Vollstreckung zu erwirken, neben der Ausfertigung der Entscheidung zugleich 
ein gerichtliches Zeugniß darüber beigebracht werden, daß das Vollstreckungsverfahren, insoweit 
nicht die Einwendungen durch diese Entscheidung als begründet anerkannt worden sind, fort- 
gesetzt werden könne, und daß dasselbe durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Ent-
	        
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