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8 29. Die Vollstreckung ist nach Maßgabe des am Orte, wo sie erfolgt, geltenden
Vollstreckungsverfahrens zu bewirken.
Wenn das in dem einen Staate erlassene Erkenntniß die Personalhaft als Vollstreckungs-
mittel verfügt hat, so ist dieselbe in dem anderen Staate nur unter der Voraussetzung zu voll-
strecken, daß die Personalhaft daselbst gleichfalls als ein unter den vorliegenden Verhältnissen
zulässiges Vollstreckungsmittel gilt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so kann nur die
Anwendung der in dem anderen Staate zulässigen Vollstreckungsmittel verlangt werden.
* 30. Ueber Einwendungen gegen die Vollstreckung hat das Gericht der Vollstreckung
zu entscheiden, wenn dieselben
1) die Voraussetzungen, von denen die Vollstreckung nach den Bestimmungen dieses Ge-
setzes abhängig ist, oder
2) die Art und Weise der Vollstreckung selbst und das dabei zu beobachtende Verfahren
zum Gegenstande haben.
Dagegen unterliegen
3) alle nicht unter Nr. 1 und 2 begriffenen Einwendungen der Entscheidung der Ge-
richte desjenigen Staates, in welchem das Erkenntniß erlassen worden ist.
In Bezug auf Einwendungen gegen die Vollstreckung, welche dritte Personen wegen eines
Anspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erheben, ist das Gericht der Vollstreckung zu-
ständig. ·
ZZLWennEinwendungenderim530unter3gedachtenArtbeidemGerichteder
Vollstreckung erhoben werden, so hat dasselbe, sofern nicht eine Mittheilung von Gericht zu
Gericht angemessen erscheint, und nach den Landesgesetzen beider Staaten statthaft ist, eine
nach seinem Ermessen zu bestimmende Frist zu Beibringung des Nachweises festzusetzen, daß
die Einwendungen bei dem Prozeßgerichte anhängig gemacht worden sind. Wird dieser Nach—
weis binnen der festgesetzten Frist nicht geliefert, oder werden von der Partei, welche Einwend—
ungen der im § 30 unter 3 gedachten Art bereits vorgebracht hat, von Neuem derartige Ein-
wendungen bei dem Gerichte der Vollstreckung vorgebracht, so ist das Vollstreckungsverfahren
der Einwendungen ungeachtet fortzusetzen. Durch diese Bestimmung ist jedoch nicht aus-
geschlossen, daß die Vollstreckung dann einzustellen ist, wenn das Prozeßgericht die Einstellung
beschließt und der Nachweis darüber noch vor beendigtem Vollstreckungsverfahren beigebracht
wird.
* 32. Ist über Einwendungen der im § 30 unter 3 gedachten Art bei dem Prozeß-
gerichte durch Erkenntniß oder sonstiges richterliches Decret entschieden worden, so muß, um
die Fortsetzung der Vollstreckung zu erwirken, neben der Ausfertigung der Entscheidung zugleich
ein gerichtliches Zeugniß darüber beigebracht werden, daß das Vollstreckungsverfahren, insoweit
nicht die Einwendungen durch diese Entscheidung als begründet anerkannt worden sind, fort-
gesetzt werden könne, und daß dasselbe durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Ent-