— 58 —
anwaltschaft auf ein von der betreibenden Partei durch einen Anwalt bei ihm angebrachtes
Gesuch wegen Behändigung der Vorladung oder des Zustellungsactes Requisition zu erlassen.
Ebenso ist, wenn in einem in den Landestheilen, wo die rheinische Civilprozeßordnung
gilt, anhängigen Prozesse eine Besichtigung, die Abhörung von Zeugen, die Abnahme eines
Eides, oder eine andere Prozeßhandlung verfügt wird, welche in einem anderen deutschen
Staate vorgenommen werden soll (8 25), auf das Gesuch eines Anwalts der betreibenden
Partei eine Ausfertigung des Erkenntnisses, welches die Requisition an die Gerichte des
anderen Staates enthält, von dem Beamten der Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht
oder an die zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft zum Behuf der Erledigung der Re—
quisition zu übersenden.
III.
Soll ein in einem Landestheile, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, er-
lassenes Erkenntniß in einem anderen deutschen Staate vollstreckt werden (8 1), so geschieht
dieß auf Betreiben der Partei.
Wenn dort, wo die Vollstreckung erfolgen soll, die rheinische Civilprozeßordnung nicht
gilt, so hat die Partei entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft
dem Gerichte, bei welchem die Vollstreckung nachgesucht wird, die Ausfertigung des Erkennt—
nisses und das Zeugniß der Vollstreckbarkeit (5 28) nebst dem Executionsgesuche einzureichen.
Die Vermittelung der Staatsanwaltschaft erfolgt auf Anwaltsgesuch durch den bei dem Civil=
gerichte erster Instanz des Bezirks, in welchem das Erkenntniß erlassen ist, angestellten Beamten
der Staatsanwaltschaft auf dem Wege der Requisition. Wird der Regquisition stattgegeben, so
hat das vollstreckende Gericht in weiteren Verfahren unmittelbar mit der die Vollstreckung
nachsuchenden Partei oder deren Vertreter zu verhandeln; ist in dem Executionsgesuche kein
Vertreter bei dem dortigen Gerichte bestellt, so kann das Gericht einen Vertreter dieser Partei
auf deren Gefahr bestellen.
IV.
Das Zeugniß der Vollstreckbarkeit (§J 28, Abs. 2) eines in einem Landestheile, in
welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, erlassenen Erkenntnisses wird von dem Präsidenten
des Civilgerichts erster Instanz, in dessen Bezirke das Erkenntniß erlassen worden ist, ertheilt.
Zu diesem Zwecke muß demselben die executorische Ausfertigung des Erkenntnisses nebst
den Acten über die Zustellung und der Nachweis vorgelegt werden, daß bis dahin die Ein-
legung von Rechtsmitteln, welche die Vollstreckung des Erkenntnisses hemmen, in die durch die
Art. 163 und 54 9 der rheinischen Civilprozeßordnung bezeichneten Register nicht eingetragen
worden ist.
Die Einlegung von Rechtsmitteln kann von den Anwälten der Parteien in diese Register
eingetragen werden.