Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

Auch bei den Handelsgerichten und bei den Friedensgerichten sind solche Register zu halten und 
die Gerichtsschreiber haben in dieselben auf Verlangen der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten 
die Einlegung der Rechtsmittel, nach Vorlegung der darüber vorhandenen Acten, einzutragen. 
In dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit sind die Rechtsmittel, durch deren Einlegung die 
Vollstreckung gehemmt werden kann, genau und unter Angabe der Fristen, binnen welcher die 
Einlegung zulässig ist, zu bezeichnen, insbesondere muß, wenn das Erkenntniß ein Contumacial= 
urtheil ist, dessen Vollstreckung durch Einspruch gehemmt werden kann, dieß bemerkt und zugleich 
angegeben werden, ob der Einspruch gegen das Erkenntniß bis zur Vollstreckung zulässig ist, 
oder binnen welcher Frist der Einspruch erhoben werden kann. 
Liegt ein Erkenntniß vor, welches in Gemäßheit seines Inhalts oder nach den Landes- 
gesetzen nur gegen Leistung einer Caution vollstreckbar ist, so muß vor Ertheilung des Zeug- 
nisses die Caution bereits bestellt worden sein, und daß dieß geschehen, in dem Zeugnisse 
bemerkt werden. · 
V. 
Soll ein in einem Landestheile, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, er— 
lassenes Contumacialurtheil, gegen welches das Rechtsmittel des Einspruchs bis zur Vollstreckung 
zulässig ist, in einem anderen deutschen Staate vollstreckt werden, so kann der Einspruch bei dem 
Gerichte des anderen Staates, durch welches die Vollstreckung bewirkt wird, angemeldet werden. 
Durch diese Anmeldung wird das Rechtsmittel gewahrt, sofern der Einspruch binnen 
zwanzig Tagen nach dem Tage der Anmeldung in der durch die Art. 162 und 438 der 
rheinischen Civilprozeßordnung bezeichneten Weise bei dem Prozeßgerichte wiederholt wird. 
Die Anmeldung des Einspruchs hemmt die Vollstreckung, sofern das Erkenntniß nicht 
ungeachtet des Einspruchs vollstreckbar ist; es muß jedoch dem Gerichte, bei welchem die Voll— 
streckung nachgesucht worden ist, binnen vierzig Tagen nach dem Tage der Anmeldung die bei 
dem Prozeßgerichte erfolgte Wiederholung des Einspruchs durch ein Zeugniß des für dessen 
Bezirk bestellten Beamten der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden, widrigenfalls nach 
Ablauf dieser Frist die Vollstreckung fortzusetzen ist. Durch diese Bestimmung ist jedoch nicht 
ausgeschlossen, daß die Vollstreckung dann einzustellen ist, wenn der gedachte Nachweis noch 
nachträglich beigebracht wird. 
VI. 
Soll ein in einem Landestheile, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, er— 
lassenes Erkenntniß, gegen welches die Berufung zulässig ist, in einem anderen deutschen Staate 
vollstreckt werden, so kann die Berufung bei dem Gerichte des anderen Staates, durch welches 
die Vollstreckung bewirkt wird, angemeldet werden. Die Berufung gilt als mit dem Tage 
der Anmeldung eingelegt, sofern binnen zwanzig Tagen nach dem Tage der Anmeldung die 
wirkliche Einlegung des Rechtsmittels in dem Landestheile des Prozeßgerichts auf die gesetzlich 
vorgeschriebene Weise erfolgt. 
1866. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.