Auch bei den Handelsgerichten und bei den Friedensgerichten sind solche Register zu halten und
die Gerichtsschreiber haben in dieselben auf Verlangen der Parteien oder ihrer Bevollmächtigten
die Einlegung der Rechtsmittel, nach Vorlegung der darüber vorhandenen Acten, einzutragen.
In dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit sind die Rechtsmittel, durch deren Einlegung die
Vollstreckung gehemmt werden kann, genau und unter Angabe der Fristen, binnen welcher die
Einlegung zulässig ist, zu bezeichnen, insbesondere muß, wenn das Erkenntniß ein Contumacial=
urtheil ist, dessen Vollstreckung durch Einspruch gehemmt werden kann, dieß bemerkt und zugleich
angegeben werden, ob der Einspruch gegen das Erkenntniß bis zur Vollstreckung zulässig ist,
oder binnen welcher Frist der Einspruch erhoben werden kann.
Liegt ein Erkenntniß vor, welches in Gemäßheit seines Inhalts oder nach den Landes-
gesetzen nur gegen Leistung einer Caution vollstreckbar ist, so muß vor Ertheilung des Zeug-
nisses die Caution bereits bestellt worden sein, und daß dieß geschehen, in dem Zeugnisse
bemerkt werden. ·
V.
Soll ein in einem Landestheile, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, er—
lassenes Contumacialurtheil, gegen welches das Rechtsmittel des Einspruchs bis zur Vollstreckung
zulässig ist, in einem anderen deutschen Staate vollstreckt werden, so kann der Einspruch bei dem
Gerichte des anderen Staates, durch welches die Vollstreckung bewirkt wird, angemeldet werden.
Durch diese Anmeldung wird das Rechtsmittel gewahrt, sofern der Einspruch binnen
zwanzig Tagen nach dem Tage der Anmeldung in der durch die Art. 162 und 438 der
rheinischen Civilprozeßordnung bezeichneten Weise bei dem Prozeßgerichte wiederholt wird.
Die Anmeldung des Einspruchs hemmt die Vollstreckung, sofern das Erkenntniß nicht
ungeachtet des Einspruchs vollstreckbar ist; es muß jedoch dem Gerichte, bei welchem die Voll—
streckung nachgesucht worden ist, binnen vierzig Tagen nach dem Tage der Anmeldung die bei
dem Prozeßgerichte erfolgte Wiederholung des Einspruchs durch ein Zeugniß des für dessen
Bezirk bestellten Beamten der Staatsanwaltschaft nachgewiesen werden, widrigenfalls nach
Ablauf dieser Frist die Vollstreckung fortzusetzen ist. Durch diese Bestimmung ist jedoch nicht
ausgeschlossen, daß die Vollstreckung dann einzustellen ist, wenn der gedachte Nachweis noch
nachträglich beigebracht wird.
VI.
Soll ein in einem Landestheile, in welchem die rheinische Civilprozeßordnung gilt, er—
lassenes Erkenntniß, gegen welches die Berufung zulässig ist, in einem anderen deutschen Staate
vollstreckt werden, so kann die Berufung bei dem Gerichte des anderen Staates, durch welches
die Vollstreckung bewirkt wird, angemeldet werden. Die Berufung gilt als mit dem Tage
der Anmeldung eingelegt, sofern binnen zwanzig Tagen nach dem Tage der Anmeldung die
wirkliche Einlegung des Rechtsmittels in dem Landestheile des Prozeßgerichts auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise erfolgt.
1866. 9