Reichsgericht (Civilsachen). 249
den unvollständigen Besitz dieser Gebäude und erlangte, jedenfalls in dem
Zeitpunkte, in welchem der Vorstand von dieser Ingebrauchnahme Kenntniß
erhielt, die beklagte Gemeinde den vollständigen Besitz der Gebäude
(Pr. LR. 86 Thl. 1 Tit. 7, § 98 Thl. 1 Tit. 21; Eccius Bd. 3 § 160, V,
§ 161 Note 88. Vergl. auch § 1075 BGB.). Erlangt aber der Besteller
den Besitz des vom Unternehmer abgelieferten Werkes auch nur durch eine
Mittelsperson, so muß er, wie das Reichsgericht in Uebereinstimmung mit der
Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 9. Mai 1871 (Entsch. Bd. 2
S. 283) in dem Urtheile vom 17. April 1880 (Entsch. Bd. 2 S. 27 ff.) bereits
ausgesprochen hat, dem anderen Theile unverzüglich mittheilen, daß er
sich den Anspruch auf die Konventionalstrafe vorbehalte, widrigenfalls er
in Gemäßheit des 8 307 Pr. LR. Thl. 1 Tit. 5 dieselbe nicht mehr
verlangen kann.
Der Probst S. hat nun die vom Kläger aufgeführten Wirthschaftsgebäude
unstreitig im Oktober 1891 in Gebrauch genommen. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vorstand hievon alsbald
Kenntniß erhalten, vor dem 23. November 1891 dem Kläger gegenüber
einen Vorbehalt wegen der Konventionalstrafe nicht geltend gemacht. Das
Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß die Beklagte die Konventionalstrafe
nicht mehr fordern kann. Eine etwaige von dem Vorstande der
Beklagten dem Kläger gegenüber Mitte September 1891 abgegebene Erklärung,
die Gemeinde werde die Konventionalstrafe strenge einfordern, würde, wie das
Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt, ohne Wirkung sein. Der
Kläger hatte die Gebände nach dem Vertrage bis zum 1. Oktober 1891
fertig zu stellen. Mitte September 1891 stand es daher noch nicht fest,
ob die Beklagte überhaupt einen Anspruch auf die Konventionalstrafe erlangen
würde; jedenfalls war dieselbe noch nicht verwirkt. Ein vor der
Verwirkung der Strafe erklärter Vorbehalt ist aber ohne Bedeutung.
Dies ergiebt sich aus dem Zusammenhange der Vorschrift des § 307 mit
den vorhergehenden 88 305 und 306. Nach den letzteren ist, wenn, was
im vorliegenden Falle nicht geschehen, nicht etwas Anderes verabredet ist,
die Strafe verfallen, sobald sich der Verpflichtete einer Zögerung schuldig
gemacht hat und kann die einmal verwirkte Strafe durch die spätere
Erfüllung des Vertrags nicht mehr abgewendet werden. Wenn im Anschlusse
hieran nach § 307 der Verlust des Anspruches auf die Konventionalstrafe
indeß doch eintreten soll, sofern die nachherige Erfüllung ohne
Vorbehalt angenommen ist, so beruht diese Bestimmung im Auschlusse an
das gemeine Recht (vergl. I. 10 Dig. 13, 4 am Schlusse) offenbar darauf,
daß Derjenige, welcher nach der Verwirkung der Strafe die Erfüllung
vorbehaltlos annimmt, so angesehen werden soll, als ob er dem anderen
Theile die Zahlung der Konventionalstrafe erlassen habe. Es soll also