Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Reichsgericht  (Civilsachen).  249

den  unvollständigen  Besitz  dieser  Gebäude  und  erlangte,  jedenfalls  in  dem
Zeitpunkte,  in  welchem  der  Vorstand  von  dieser  Ingebrauchnahme  Kenntniß
erhielt,  die  beklagte  Gemeinde  den  vollständigen  Besitz  der  Gebäude
(Pr.  LR.  86  Thl.  1  Tit.  7,  §  98  Thl.  1  Tit.  21;  Eccius  Bd.  3  §  160,  V,
§  161  Note  88.  Vergl.  auch  §  1075  BGB.).  Erlangt  aber  der  Besteller
den  Besitz  des  vom  Unternehmer  abgelieferten  Werkes  auch  nur  durch  eine
Mittelsperson,  so  muß  er,  wie  das  Reichsgericht  in  Uebereinstimmung  mit  der
Entscheidung  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  vom  9.  Mai  1871  (Entsch.  Bd.  2
S.  283)  in  dem  Urtheile  vom  17.  April  1880  (Entsch.  Bd.  2  S.  27  ff.)  bereits
ausgesprochen  hat,  dem  anderen  Theile  unverzüglich  mittheilen,  daß  er
sich  den  Anspruch  auf  die  Konventionalstrafe  vorbehalte,  widrigenfalls  er
in  Gemäßheit  des  8  307  Pr.  LR.  Thl.  1  Tit.  5  dieselbe  nicht  mehr
verlangen  kann.

Der  Probst  S.  hat  nun  die  vom  Kläger  aufgeführten  Wirthschaftsgebäude
  unstreitig  im  Oktober  1891  in  Gebrauch  genommen.  Nach  den
Feststellungen  des  Berufungsgerichts  hat  der  Vorstand  hievon  alsbald
Kenntniß  erhalten,  vor  dem  23.  November  1891  dem  Kläger  gegenüber
einen  Vorbehalt  wegen  der  Konventionalstrafe  nicht  geltend  gemacht.  Das
Berufungsgericht  hat  deshalb  mit  Recht  angenommen,  daß  die  Beklagte  die  Konventionalstrafe
  nicht  mehr  fordern  kann.  Eine  etwaige  von  dem  Vorstande  der
Beklagten  dem  Kläger  gegenüber  Mitte  September  1891  abgegebene  Erklärung,
die  Gemeinde  werde  die  Konventionalstrafe  strenge  einfordern,  würde,  wie  das
Berufungsgericht  ebenfalls  zutreffend  annimmt,  ohne  Wirkung  sein.  Der
Kläger  hatte  die  Gebände  nach  dem  Vertrage  bis  zum  1.  Oktober  1891
fertig  zu  stellen.  Mitte  September  1891  stand  es  daher  noch  nicht  fest,
ob  die  Beklagte  überhaupt  einen  Anspruch  auf  die  Konventionalstrafe  erlangen
  würde;  jedenfalls  war  dieselbe  noch  nicht  verwirkt.  Ein  vor  der
Verwirkung  der  Strafe  erklärter  Vorbehalt  ist  aber  ohne  Bedeutung.
Dies  ergiebt  sich  aus  dem  Zusammenhange  der  Vorschrift  des  §  307  mit
den  vorhergehenden  88  305  und  306.  Nach  den  letzteren  ist,  wenn,  was
im  vorliegenden  Falle  nicht  geschehen,  nicht  etwas  Anderes  verabredet  ist,
die  Strafe  verfallen,  sobald  sich  der  Verpflichtete  einer  Zögerung  schuldig
gemacht  hat  und  kann  die  einmal  verwirkte  Strafe  durch  die  spätere
Erfüllung  des  Vertrags  nicht  mehr  abgewendet  werden.  Wenn  im  Anschlusse
  hieran  nach  §  307  der  Verlust  des  Anspruches  auf  die  Konventionalstrafe
  indeß  doch  eintreten  soll,  sofern  die  nachherige  Erfüllung  ohne
Vorbehalt  angenommen  ist,  so  beruht  diese  Bestimmung  im  Auschlusse  an
das  gemeine  Recht  (vergl.  I.  10  Dig.  13,  4  am  Schlusse)  offenbar  darauf,
daß  Derjenige,  welcher  nach  der  Verwirkung  der  Strafe  die  Erfüllung
vorbehaltlos  annimmt,  so  angesehen  werden  soll,  als  ob  er  dem  anderen
Theile  die  Zahlung  der  Konventionalstrafe  erlassen  habe.  Es  soll  also