Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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& 91 Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse in der Stadt Wildenfels; 
vom 6. Juli 1866. 
Nachdem die von Sr. Königlichen Majestät eingesetzte Landescommission die im § 16 des 
Regulativs für die Sparcasse in der Stadt Wildenfels enthaltene Rechtsvergünstigung bewilligt 
hat, so ist dieses Regulativ von dem Ministerium des Innern mit der Wirkung, daß den Be- 
stimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll, bestätigt und zu dessen 
Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 6. Juli 1866. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Friesen. 
  
Fromm. 
Regulativ 
für die Sparcasse in der Stadt Wildenfels. 
2c. ꝛc. 
## 16. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage-Verklmmer= 
und QOuittungsbücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch mag ung n Ein- 
dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und 
Quittungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden. 
c. 2c. 
  
& 92. Bekanntmachung, 
den Vorschußvereinen zu Frauenstein, Schellenberg und Strehla, sowie den Spar- 
und Vorschußvereinen zu Großhartmannsdorf und Wermsdorf bewilligte 
Stempelbefreiungen betreffend; 
vom 2. Juli 1866. 
Dee Finanzministerium hat dem Vorschußvereine zu Frauenstein für die bei demselben vor- 
kommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen Vorschüssen 
1866. 34
	        
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