Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Die Zeugnisse der Sächsischen Feldgeistlichen sind jedesmal durch das betreffende Ober= 
commando, beim Militär in Oesterreich aber die Amtsurkunden der katholischen Feldgeist- 
lichkeit durch das apostolische Feldvicariat, jene der evangelischen Militärseelsorge durch das 
vorgesetzte Landes-Generalcommando zu legalisiren. 
Die Ausfertigungen der Capitel= und Ordensconvente in Ungarn bedürfen, da diese 
Körperschaften mit der Aufbewahrung von Privaturkunden gesetzlich betraut und mit einem 
authentischen Amtssiegel versehen sind, keiner weiteren Legalisirung. 
Artikel VI. 
Die einer Privaturkunde beigefügte Beglaubigung der nach diesem Uebereinkommen zu- 
ständigen Behörde bedarf keiner weiteren Legalisirung. 
Artikel VIII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den beiden Allerhöchsten Höfen zur förmlichen Ratification. 
in Vorlage gebracht und es sollen die Ratificationen binnen sechs Wochen,, oder, wo möglich, 
noch früher, ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt, von den Bevollmäch- 
tigten unterzeichnet und mit ihren Insiegeln versehen worden. 
Dresden, den 6. December 1865. 
Ferdinand Freiherr von Beust. Josef Freiherr von Werner. 
J& G 
Zu Artikel IV. 
Verzeichniß 
a. der Königlich Sächsischen Behörden und Aemter: 
1) Die Landrentenbankverwaltung, 
2) die Altersrentenbankverwaltung, 
3) die Landesculturrentenbankverwaltung, 
4) die Berghauptmannschaft, 
5) die Blaufarbenwerkscommission,
	        
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