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Art. 227.
Leichtsinniger Falscheid.
Wer aus Unbedachtsamkeit eine falsche eidliche Aussage (vergl. Art. 221) erstattet, ist
mit Gefänguiß bis zu einem Jahre zu bestrafen. In Fällen, wo die zu erkennende Strafe
nicht über sechs Wochen Gefängniß ansteigt, kann statt derselben auf Geldbuße bis zu einhundert
und fünfzig Thalern erkannt werden.
Art. 228.
Versicherungen an Eidesstatt.
Förmliche Versicherungen an Eidesstatt, insoweit solche nach den Gesetzen statt wirklicher
Eide zulässig sind, sowie die Bekräftigungsformeln solcher christlichen Religionsparteien, bei
welchen nach ihrem Glaubensbekenntnisse und nach den Gesetzen eine gewisse Bekräftigung statt
des Eides gilt, werden dem wirklichen Eide gleich geachtet.
Art. 229.
Wahrheitswidrige Aussage.
Wer in einer nicht ihn selbst betreffenden Angelegenheit vor einer öffentlichen Behörde
eine Aussage, von der er weiß oder überzeugt ist, daß sie unwahr sei, jedoch nicht eidlich (vergl.
Art. 221), erstattet, ist, wenn die Aussage in einer Untersuchung wegen eines im Mindest-
betrage mit Arbeitshaus oder einer höheren Strafart bedrohten Verbrechens erstattet wird, mit
Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, in allen anderen Fällen mit Gefängniß oder
Arbeitshaus bis zu einem Jahre zu bestrafen. In Fällen, wo die zu erkennende Strafe nicht
über sechs Wochen Gefängniß ansteigt, kann statt derselben auf Geldbuße bis zu einhundert
und fünfzig Thalern erkannt werden.
Sind wahrheitswidrige, nicht eidliche Aussagen aus Unbedachtsamkeit erstattet worden,
so findet Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern
Statt.
Die wahrheitswidrige Aussage ist mit dem Schlusse der Abhörung, wobei sie erstattet
worden, für vollendet zu achten. Wegen Versuchs derselben findet ein Strafverfahren nicht
Statt.
Art. 230.
Strafausschließungs= und Milderungsgrund.
Sind Personen, welche gesetzlich befugt sind, das Zeugniß in einer gewissen Sache ab-
zulehnen, und dieses Befugniß in Anspruch genommen haben, demungeachtet zur eidlichen
Aussage angehalten worden, so ist höchstens auf die Hälfte der wegen des Meineides oder
des leichtsinnigen Falscheides verwirkten Strafe zu erkennen. Bei nicht eidlicher Aussage ist
dieser Fall straflos.
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