Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1043 — 
Ferner gehört es zum Berufe derselben, darüber zu wachen, daß die Untersuchung allent— 
halben den gesetzmäßigen Gang einhalte und nicht in ihrer Eröffnung und Führung verzögert 
werde, sowie daß alle zweckdienlichen gesetzlichen Mittel zur Erforschung der Wahrheit benutzt 
werden. 
Es steht ihnen zu diesem Behufe jederzeit die Einsicht der innerhalb und außerhalb ihres 
Bezirks ergangenen gerichtlichen und polizeilichen Acten, letzterer jedoch nur insoweit, als sie 
auf den betreffenden Fall Bezug haben, zu. 
Art. 21. 
Personal der Staatsanwaltschaft. 
Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden durch einen Generalstaatsanwalt und einen 
Stellvertreter desselben, sowie bei den Gerichten erster Instanz von Staatsanwälten wahr— 
genommen. 
Art. 22. 
Dem Generalstaatsanwalte und jedem Staatsanwalte können von dem Justizministerium, 
je nach Bedürfniß, ständig oder zeitweilig, Gehülfen beigegeben werden, welche zwar unter Leit- 
ung dessen stehen, dem sie beigeordnet sind, jedoch überall, wo sie für ihn auftreten, zu dessen 
Verrichtungen berechtigt sind. 
Auch können für Verwaltungsstrafsachen, welche an die Gerichte abgegeben werden, als 
Gehülfen des Staatsanwalts von dem Iustizministerium Verwaltungsbeamte bestellt werden. 
Nicht minder können von dem Justizministerium und von dem Generalstaatsanwalte Staats- 
anwälte zu gegenseitiger Stellvertretung unter sich, sowie von dem Justizministerium Staats- 
anwälte zur Stellvertretung für den Generalstaatsanwalt angewiesen werden. 
Wenn der Beamte der Staatsanwaltschaft an Ausübung seines Amtes verhindert ist und 
durch einen anderen Beamten derselben nicht vertreten werden kann, so hat der Vorstand des 
Gerichts ein Gerichtsmitglied auf so lange mit der Stellvertretung zu beauftragen, bis die 
Behinderung gehoben oder von dem Justizministerium oder dem Generalstaatsanwalte ein Ver- 
treter für den Verhinderten bestellt wird. 
Art. 23. 
Die staatsanwaltschaftlichen Beamten sind Staatsdiener. Was die Gesetze rücksichtlich 
der Anstellung und Entlassung von solchen Staatsdienern bestimmen, welche juristische Be- 
fähigung erfordernde Richterstellen bekleiden, hat auch auf sie Anwendung. 
Art. 24. 
Unterordnung der Staatsanwälte. 
Es haben der Generalstaatsanwalt den Weisungen des Justizministeriums, die Staats- 
anwälte denen des Justizministeriums und des Generalstaatsanwalts nachzugehen, auch die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.