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richt weder an der Beweisaufnahme, noch sonst an der Verhandlung und Entscheidung der
Sache. Den übrigen Sitzungen der Gerichte darf er nicht beiwohnen.
Auch sonst stehen die aus der öffentlichen Stellung des Staatsanwalts fließenden Befug—
nisse dem Privatankläger nicht zu. Insbesondere kann er weder zu Gunsten des Angeschuldigten
Rechtsmittel einwenden, noch der Entlassung desselben aus der Haft widersprechen; es leiden
auch auf ihn die im Allgemeinen Theile Capitel IV, V, VI, sowie die in Art. 109, Abs. 2,
133, 134, 136, 152, 157, Abs. 5, 211, 266, 268, 413, 414 a, b, 432 rück-
sichtlich der Staatsanwaltschaft ertheilten Bestimmungen keine Anwendung. Die Einsicht der
Acten ist ihm nur in gleicher Maße, wie solche der Vertheidiger nach Art. 42 beanspruchen
kann, gestattet.
Die Erkenntnisse und sonstigen Entscheidungen, welche auf die Privatanklage Bezug haben,
sind ihm bekannt zu machen und ist die Frist zur Einwendung von Rechtsmitteln für ihn von
dieser Bekanntmachung an zu rechnen. 6
Art. 34.
Besondere Bestimmungen.
Will im Falle einer einem Beamten zugefügten Ehrverletzung die Dienstbehörde desselben
den Antrag auf Bestrafung stellen, so kann die Staatsanwaltschaft mit der Stellung und
Durchführung des letzteren von dem Justizministerium beauftragt werden.
Hierbei gelten über die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft dieselben Vorschriften, welche
in gegenwärtigem Gesetze für diese Mitwirkung bei den von amtswegen zu untersuchenden
Verbrechen ertheilt worden sind.
Die vorstehende Bestimmung leidet auch Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft mit
der Stellung und Durchführung des Strafantrags wegen Ehrverletzung einer der ständischen
Kammern oder wegen Ehrverletzung eines Staatsbeamten eines verbündeten Staates (vergl.
Art. 246 des Strafgesetzbuchs) beauftragt worden ist.
Art. 35.
Die Staatsanwälte sowohl als die Gerichte sind an die rechtliche Auffassung der That-
sachen, von welcher der Verletzte (Art. 29, 310 bei Stellung seines Antrags ausgegangen
ist, nicht gebunden.
Leiden jedoch auf eine Handlung mehrere strafgesetzliche Vorschriften Anwendung und
bedarf es nach jeder dieser Vorschriften zur Einleitung der Untersuchung eines Antrags des
Verletzten, so sind, wenn der letztere bei seinem Strafantrage das Strafgesetz bezeichnet hat,
nach welchem er die Bestrafung verlangt, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte hieran ge-
bunden.