Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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richt weder an der Beweisaufnahme, noch sonst an der Verhandlung und Entscheidung der 
Sache. Den übrigen Sitzungen der Gerichte darf er nicht beiwohnen. 
Auch sonst stehen die aus der öffentlichen Stellung des Staatsanwalts fließenden Befug— 
nisse dem Privatankläger nicht zu. Insbesondere kann er weder zu Gunsten des Angeschuldigten 
Rechtsmittel einwenden, noch der Entlassung desselben aus der Haft widersprechen; es leiden 
auch auf ihn die im Allgemeinen Theile Capitel IV, V, VI, sowie die in Art. 109, Abs. 2, 
133, 134, 136, 152, 157, Abs. 5, 211, 266, 268, 413, 414 a, b, 432 rück- 
sichtlich der Staatsanwaltschaft ertheilten Bestimmungen keine Anwendung. Die Einsicht der 
Acten ist ihm nur in gleicher Maße, wie solche der Vertheidiger nach Art. 42 beanspruchen 
kann, gestattet. 
Die Erkenntnisse und sonstigen Entscheidungen, welche auf die Privatanklage Bezug haben, 
sind ihm bekannt zu machen und ist die Frist zur Einwendung von Rechtsmitteln für ihn von 
dieser Bekanntmachung an zu rechnen. 6 
Art. 34. 
Besondere Bestimmungen. 
Will im Falle einer einem Beamten zugefügten Ehrverletzung die Dienstbehörde desselben 
den Antrag auf Bestrafung stellen, so kann die Staatsanwaltschaft mit der Stellung und 
Durchführung des letzteren von dem Justizministerium beauftragt werden. 
Hierbei gelten über die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft dieselben Vorschriften, welche 
in gegenwärtigem Gesetze für diese Mitwirkung bei den von amtswegen zu untersuchenden 
Verbrechen ertheilt worden sind. 
Die vorstehende Bestimmung leidet auch Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft mit 
der Stellung und Durchführung des Strafantrags wegen Ehrverletzung einer der ständischen 
Kammern oder wegen Ehrverletzung eines Staatsbeamten eines verbündeten Staates (vergl. 
Art. 246 des Strafgesetzbuchs) beauftragt worden ist. 
Art. 35. 
Die Staatsanwälte sowohl als die Gerichte sind an die rechtliche Auffassung der That- 
sachen, von welcher der Verletzte (Art. 29, 310 bei Stellung seines Antrags ausgegangen 
ist, nicht gebunden. 
Leiden jedoch auf eine Handlung mehrere strafgesetzliche Vorschriften Anwendung und 
bedarf es nach jeder dieser Vorschriften zur Einleitung der Untersuchung eines Antrags des 
Verletzten, so sind, wenn der letztere bei seinem Strafantrage das Strafgesetz bezeichnet hat, 
nach welchem er die Bestrafung verlangt, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte hieran ge- 
bunden.
	        
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