Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1051 — 
Art. 40. 
Fähigkeit zum Amte eines Vertheidigers. 
Als Vertheidiger werden nur Advocaten zugelassen. In den Fällen jedoch, in welchen 
die Vertheidigung nicht für eine nothwendige zu erachten ist, sollen Rechtscandidaten, welchen 
das Befugniß, als Nachbevollmächtigte der in einer Rechtssache beauftragten Advocaten gericht- 
liche Termine abzuwarten, zusteht, auch als Vertheidiger zugelassen werden, dafern der Ange- 
klagte ausdrücklich einen Rechtscandidaten zu seinem Vertheidiger wählt. 
Ausgeschlossen als Vertheidiger sind diejenigen, welche in der Untersuchung als Zeugen 
oder Sachverständige befragt oder als solche zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen wor- 
den sind. 
Der gewählte oder beigeordnete Vertheidiger kann nicht ohne erhebliche Gründe den Auf- 
trag ablehnen. 
Art. 41 à. 
Führung der Vertheidigung. 
Der Angeschuldigte ist befugt, das zu seiner Vertheidigung ihm nöthig Erscheinende neben 
seinem Vertheidiger selbst vorzutragen, nicht minder auf seine Kosten sich mehrerer Vertheidiger 
zu bedienen, jedoch dergestalt, daß bei der mündlichen Verhandlung die einzelnen Schlußvor- 
träge nur von je einem derselben gehalten werden dürfen. 
Der Angeschuldigte kann auch neben dem Vertheidiger und zur Unterstützung desselben 
einen Sachverständigen und bei verschiedenartigen Gegenständen der Begutachtung für jeden 
derselben einen besonderen Sachverständigen zuziehen, dafern das Gericht hierin nicht einen 
Verschleif der Sache findet. Die Kosten einer solchen Zuziehung trägt der Angeschuldigte. 
Es kann jedoch das Gericht, wenn das Gutachten des oder der von dem Angeschuldigten 
zugezogenen Sachverständigen vorzugsweise zur Freisprechung desselben beigetragen hat, ihn 
von dieser Verpflichtung wieder entbinden und wegen Uebertragung der Kosten nach den all- 
gemeinen Grundsätzen, gleich als ob das Gericht den oder die Sachverständigen zugezogen hätte, 
entscheiden. 
Auf Verlangen des Angeschuldigten und nach dem Ermessen des Gerichts kann bei einer 
mündlichen Verhandlung überdieß auch einer der männlichen Angehörigen des Ersteren zum 
Worte für den Angeschuldigten zugelassen werden. 
Zu den Angehörigen, im Sinne dieses Gesetzes, sind zu rechnen: Verwandte in auf= und 
absteigender Linie und Geschwister, sowie Ehegatten und die Verschwägerten bis mit dem zwei- 
ten Grade und zwar letztere auch nach Auflösung der dieses Verhältniß begründenden Ehe, 
ferner Wahleltern und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, so lange das pflegeelterliche 
Verhältniß besteht, sowie der Vormund.
	        
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