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Dem Angeschuldigten selbst sind, auf Verlangen, die Acten nach Schluß der Vorunter—
suchung, beziehendlich nach Bekanntmachung des Erkenntnisses auf unmittelbare Vorladung an
Gerichtsstelle und unter Aufsicht einer Gerichtsperson zur Einsicht vorzulegen.
Art. 43.
Rechtliche Vertretung des Verletzten.
Der Verletzte kann zur Wahrnehmung seiner Rechte mit einem Sachwalter oder mit
einem seiner männlichen Angehörigen erscheinen, auch durch den einen oder den anderen sich
vertreten lassen. Insoweit der Verletzte jedoch als Zeuge abgehört werden soll, ist eine solche
Vertretung unzulässig.
Handelt der Sachwalter oder der Angehörige ohne Beisein des Auftraggebers für den—
selben vor Gericht, so hat er den ihm hierunter gewordenen Auftrag durch Beibringung einer
Vollmacht nachzuweisen, insoweit nicht dem Angehörigen ein vermutheter Auftrag nach Maß-
gabe der bürgerlichen Prozeßgesetze zur Seite steht.
Die Bestimmung des Art. 39, Abs. 4 leidet auf den Vertreter des Verletzten gleichfalls
Anwendung.
Viertes Capitel.
Von der Zuständigkeit der Gerichtsbehörden.
Von der Zuständigkeit der Bezirksgerichte und der Einzelrichter überhaupt.
Art. 44 a.
Zuständigkeit der Einzelrichter.
Vor den Einzelrichter gehört die Untersuchung und Aburtheilung folgender Vergehen:
1. die der Privatanklage im Art. 31 zugewiesenen Vergehen;
2. leichte Körperverletzungen gegen Ascendenten 2c. (Art. 171, 3 des Strafgesetzbuchs,)
und die nach Art. 246 von amtswegen zu untersuchenden Ehrverletzungen;
3. einfache Diebstähle, Erpressungen, Betrügereien, Unterschlagungen und andere Vergeh-
ungen, welche nach Art. 276 unter 1 oder nach Art. 276 unter 1 in Verbindung
mit Art. 277 oder mit einem Bruchtheile der in diesen Bestimmungen angedrohten
Strafe zu bestrafen sind;
4. Fundunterschlagung (Art. 291), ohne Unterschied des Betrags, Hinterziehung der
Hülfsvollstreckung (Art. 310), sowie der Militärpflicht (Art. 131), Verletzung
öffentlicher Bekanntmachungen 2c. (Art. 146), Hausfriedensstörung (Art. 151, Abs. 2),
Fälschungen, welche nach Art. 311, Abs. 1 zu bestrafen sind, Täuschungen in Hin-
sicht auf persönliche Verhältnisse (Art. 313), Bevortheilung von Unmündigen 2c.
(Art. 315), Hinterziehung von Abgaben r2c. (Art. 319), Verletzung der Landesgrenz-