Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 67. 
Unfähigkeit von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft. 
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden aus denselben Gründen unfähig, welche 
einen Richter nach Art. 65 unfähig machen. 
Desgleichen kann derjenige Staatsanwalt, welcher außerhalb seiner Dienstverrichtungen 
Zeuge der in Frage stehenden strafbaren That gewesen und hierüber als solcher entweder 
abgehört oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen worden ist, sowie derjenige, welcher 
früher als Vertheidiger thätig gewesen ist, in derselben Untersuchung nicht die Geschäfte der 
Staatsanwaltschaft besorgen. 
Art. 68. 
Anzeige der Unfähigkeit. 
Richter, welche nach den Art. 65, 66 zur Ausübung des Richteramtes unfähig sind, 
haben die Verpflichtung, die Verhältnisse, welche ihre Unfähigkeit begründen, ungesäumt dem 
Gerichte, zu welchem sie gehören, anzuzeigen. Der Einzelrichter hat die Anzeige an das 
Bezirksgericht zu richten. 
Der unfähige staatsanwaltschaftliche Beamte ist verpflichtet, sich der Betheiligung bei 
der Untersuchung, wobei seine Unfähigkeit eimritt, zu enthalten und dieselbe seinem Stell- 
vertreter zu überlassen, auch, erforderlichen Falls, die Anordnung eciner Stellvertretung zu 
bewirken. 
Art. 69. 
Wirkung der Unfähigkeit. 
Die von einem unfähigen Richter oder einem unfähigen Staatsanwalte vorgenommenen 
Handlungen sind von der Zeit an, wo demselben die Thatsache bekannt wurde, welche die 
Unfähigkeit begründete, nichtig. 
Die früher von ihm vorgenommenen Handlungen verbleiben jedenfalls in Kraft. Auch 
soll die Nichtigkeit nicht auf solche, wenn gleich spätere Handlungen sich erstrecken, welche im 
Eilfalle vorgenommen worden sind. · 
Wird behauptet, daß ein Richter oder Staatsanwalt, welcher an einer Hauptverhandlung 
oder der Verhandlung über einen Einspruch Theil nehmen soll, oder daß der Einzelrichter 
unfähig sei, so ist bei Verlust der hierauf zu gründenden Nichtigkeitsbeschwerde, die letztere, 
und zwar bezüglich des Einzelrichters noch vor dem Erkenntnisse bei diesem selbst, in den 
übrigen Fällen aber noch vor der Eröffnung der Verhandlung bei dem Bezirksgerichte vor- 
läufig anzumelden. (Vergl. noch Art. 89.) 
Art. 70. 
Ablehnung der Gerichtsmitglieder. 
Der Angeschuldigte, der Privatankläger und der Staatsanwalt können, auch außer dem 
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