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Art. 67.
Unfähigkeit von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft.
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden aus denselben Gründen unfähig, welche
einen Richter nach Art. 65 unfähig machen.
Desgleichen kann derjenige Staatsanwalt, welcher außerhalb seiner Dienstverrichtungen
Zeuge der in Frage stehenden strafbaren That gewesen und hierüber als solcher entweder
abgehört oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen worden ist, sowie derjenige, welcher
früher als Vertheidiger thätig gewesen ist, in derselben Untersuchung nicht die Geschäfte der
Staatsanwaltschaft besorgen.
Art. 68.
Anzeige der Unfähigkeit.
Richter, welche nach den Art. 65, 66 zur Ausübung des Richteramtes unfähig sind,
haben die Verpflichtung, die Verhältnisse, welche ihre Unfähigkeit begründen, ungesäumt dem
Gerichte, zu welchem sie gehören, anzuzeigen. Der Einzelrichter hat die Anzeige an das
Bezirksgericht zu richten.
Der unfähige staatsanwaltschaftliche Beamte ist verpflichtet, sich der Betheiligung bei
der Untersuchung, wobei seine Unfähigkeit eimritt, zu enthalten und dieselbe seinem Stell-
vertreter zu überlassen, auch, erforderlichen Falls, die Anordnung eciner Stellvertretung zu
bewirken.
Art. 69.
Wirkung der Unfähigkeit.
Die von einem unfähigen Richter oder einem unfähigen Staatsanwalte vorgenommenen
Handlungen sind von der Zeit an, wo demselben die Thatsache bekannt wurde, welche die
Unfähigkeit begründete, nichtig.
Die früher von ihm vorgenommenen Handlungen verbleiben jedenfalls in Kraft. Auch
soll die Nichtigkeit nicht auf solche, wenn gleich spätere Handlungen sich erstrecken, welche im
Eilfalle vorgenommen worden sind. ·
Wird behauptet, daß ein Richter oder Staatsanwalt, welcher an einer Hauptverhandlung
oder der Verhandlung über einen Einspruch Theil nehmen soll, oder daß der Einzelrichter
unfähig sei, so ist bei Verlust der hierauf zu gründenden Nichtigkeitsbeschwerde, die letztere,
und zwar bezüglich des Einzelrichters noch vor dem Erkenntnisse bei diesem selbst, in den
übrigen Fällen aber noch vor der Eröffnung der Verhandlung bei dem Bezirksgerichte vor-
läufig anzumelden. (Vergl. noch Art. 89.)
Art. 70.
Ablehnung der Gerichtsmitglieder.
Der Angeschuldigte, der Privatankläger und der Staatsanwalt können, auch außer dem
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