Object: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1256 Abschnitt XL. Katholischer Religionsunterricht. 
Diese Organe haben somit auch das Recht, dem gedachten Unterricht beizuwohnen. 
Sie haben darauf zu achten, daß er zu den im Lehrplane angesetzten Stunden und 
nach Maßgabe der allgemeinen, von der Schulaufsichtsbehörde erlassenen Bestimmungen 
ertheilt werde. Eine Einwirkung auf den sachlichen Inhalt der Religionslehre steht 
aber der staatlichen Schulaussichtsbehörde nur insoweit zu, als die Religionslehre 
nichts enthalten darf, was den bürgerlichen und gaatsbürgerlichen Pflichten zuwider- 
läuft. (Art. 12 Berf. Urk. 31. Jan. 1850 und S§. 13, 14, II. 11 A. L. R.) 
11. Durch den kirchlichen Beicht= und Communionunterricht darf der 
schulplanmäßige Unterricht nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Allge- 
meine Normen über die Grenze des Zulässigen lassen sich nicht ertheilen. Es folgt 
jedoch aus dem Bemerkten, daß jede Verkürzung des schulplanmäßigen Unterrichts, 
welche auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen soll, um den gedachten kirchlichen 
Unterricht den gewünschten Raum zu verschaffen, einer Genehmigung der Königlichen 
Regierung bedarf. Sie wird nach genauer Prüfung der gegebenen Verhältnisse und 
nach vorheriger Erörterung mit den Betheiligten in jedem einzelnen Falle dasjenige 
anzuordnen haben, was einerseits die ordnungsmäßige Ertheilung des kirchlichen 
Unterrichts thunlichst ermöglicht, andererseits aber keine Einrichtung zuläßt, welche es 
ausschließt, daß die betreffenden Kinder die von der Schule zu erstrebenden Ziele für 
alle wesentlichen Unterrichtsfächer innerhalb der bestimmten Zeit erreichen. 
12. Die Benutzung des Schullokals zu dem sub 11 erwähnten kirchlicken 
Unterricht ist von der Schulaufsichtsbehörde nur zu versagen, wenn entweder der 
Schul unterricht durch solche Benutzung eine Beeinträchtigung erleidet, oder wenn 
ein von der Leitung oder Ertheilung des schulplanmäßigen Religionsunterrichts aus- 
geschlossener Geistlicher begründeten Verdacht erweckt, daß er den kirchlichen Unterricht 
benutze, um den schulplanmäßigen Unterricht zu ertheilen. 
Nach Borstehendem wolle die Königliche Regierung bei Behandlung der in Frage 
stehenden Angelegenheit verfahren, das Erforderliche anordnen und von dem Verfügten 
mir demnächst Anzeige machen. 
Durch Res. 5. Nov. 1879 (C. Bl. U. B. 1880 S. 229) ist darauf hingewiesen, 
daß es immer nur ernste und erhebliche Gründe sein können, die die Ausschließung 
eines Geistlichen von der Leitung resp. Ertheilung des Religionsunterrichtes zu recht- 
fertigen vermögen. 
Wo es bisher Sitte war, wird auch fernerhin eine sogenanute Schulmesse von 
der Dauer ½ Stunde, jedoch an höchstens zwei Wochentagen beizubehalten sein. An 
diesem Schulgottesdienste Theil zu nehmen, sind die Lehrer resp. Lehrerinnen der 
Oberstufe und die Kinder derselben Abtheilung, die nicht weiter als 15 Minuten von 
der betreffenden Kirche wohnen, im Allgemeinen verpflichtet und liegt dem Lehrer- 
personal dabei die Beaufsichtigung der Ingend ob. Inwieweit Dispensationen von 
dem Besuche dieser Messe zulässig find oder ein gänzliches zeitweises Aussetzen der- 
selben geboten erscheint, darüber hat der Kreis-Schulinspektor resp. die Königliche Re- 
gierung zu befinden, Res. 2. Okt. 1875 u. 18. Okt. 1879 (C. Bl. U. V. S. 690). 
Den Schulkindern ist nicht zu gestatten, daß fie innerhalb der Schulzeit zur 
Beichte gehen. In Ausnahmefällen haben die Pfarrer, die Lokal-Schulinspektoren find, 
die Genehmigung des Schulvorstandes, die Pfarrer, die die Lokal-Schulinspektion 
nicht wahrnehmen, die Erlaubniß des Lokal-Schulinspektors rechtzeitig nachzu- 
suchen, Res. 14. März 1876 (C. Bl. U. B. S. 305). 
Der Schulvorstand, der die Schulgemeinde als Eigenthümerin des Schulgebändes 
vertritt, hat zu bestimmen, ob ein Klassenzimmer zur Ertheilung des Konfirmanden- 
Nmerrichts benutzt werden darf. Der Minister ist nicht befugt, gegen den die Be- 
nutzung verweigernden Schulvorstand zwangsweise einzuschreiten, Res. 18. Febr. 1889 
(C. Bl. U. B. S. 469).
	        
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