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Art. 76.
Befugnisse der gerichtlichen Polizei.
Die mit der Sicherheitspolizei beauftragten Behörden haben, sobald sie Kenntniß von
einer strasbaren, ihre Thätigkeit in Anspruch nehmenden Handlung (Art. 75 a) erhalten, die
keinen Aufschub gestattenden, vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zur
Verhütung der Flucht der Thäter und zur Erhaltung der Gegenstände und der Spuren der
That zu treffen.
Jusbesondere können sie den Bezüchtigten und Personen, von welchen sie Aufklärungen
zu erwarten haben, vorläufig abhören, ersteren auch bewachen lassen, oder in Verwahrung
nehmen und zu diesem Behufe Nachcile verfügen. Auch konnen von ihnen die Legitimations-
papiere des Bezüchtigten in Beschlag genommen oder innebehalten werden.
Art. 77à#.
Ebenso können die Polizeibehörden in dringenden Fällen Aussuchungen und Durchsuch-
ungen, sowie Beschlagnahme von Papicren und anderen Gegenständen vornehmen und ver-
fügen. Es sind jedoch hierbei die in Art. 196 fg. für den Richter ertheilten Vorschriften
gleichfalls zu beobachten.
Ferner können die Polizeibehörden Briefe und Packete, sowie Telegramme wegnehmen,
die ein Bezüchtigter empfängt oder absendet, haben jedoch dieselben, wenn nicht Gefahr auf
dem Verzuge beruht, beziehendlich uneroffnet an das Gericht abzugcben.
Art. 77b.
Leichenöffnungen und Vereidungen von Sachverständigen und Zeugen können von dem
Staatsanwalte und den Sicherheitspolizeibehörden nicht vorgenommen werden. Ferner können
von ihnen Steckbriefe nicht erlassen werden.
Der Staatsanwalt hat, wenn er im Laufe der Vorerörterungen die Vornahme einer der
vorstehend bezeichneten Handlungen für angemessen erachtet, dieselbe bei dem Gerichte zu bean-
tragen (Art. 75D).
Das Gericht hat diese Handlungen unter denselben Formen vorzunehmen, wie solche für
sie im Falle ihrer Vornahme während der Untersuchung vorgeschrieben sind.
Uebrigens sollen bezüglich der Zeugenvereidung die Beschränkungen des Art. 224 gleich-
falls Anwendung leiden.
Art. 78.
Benachrichtigung des Staatsanwalts und des Gerichts.
Die Polizeibehörden haben von den eingegangenen Anzeigen und den etwa getroffenen
vorbereitenden Anordnungen ungesäunit den Staatsanwalt und, wenn die sofortige Feststellung