Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1066 — 
Art. 76. 
Befugnisse der gerichtlichen Polizei. 
Die mit der Sicherheitspolizei beauftragten Behörden haben, sobald sie Kenntniß von 
einer strasbaren, ihre Thätigkeit in Anspruch nehmenden Handlung (Art. 75 a) erhalten, die 
keinen Aufschub gestattenden, vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zur 
Verhütung der Flucht der Thäter und zur Erhaltung der Gegenstände und der Spuren der 
That zu treffen. 
Jusbesondere können sie den Bezüchtigten und Personen, von welchen sie Aufklärungen 
zu erwarten haben, vorläufig abhören, ersteren auch bewachen lassen, oder in Verwahrung 
nehmen und zu diesem Behufe Nachcile verfügen. Auch konnen von ihnen die Legitimations- 
papiere des Bezüchtigten in Beschlag genommen oder innebehalten werden. 
Art. 77à#. 
Ebenso können die Polizeibehörden in dringenden Fällen Aussuchungen und Durchsuch- 
ungen, sowie Beschlagnahme von Papicren und anderen Gegenständen vornehmen und ver- 
fügen. Es sind jedoch hierbei die in Art. 196 fg. für den Richter ertheilten Vorschriften 
gleichfalls zu beobachten. 
Ferner können die Polizeibehörden Briefe und Packete, sowie Telegramme wegnehmen, 
die ein Bezüchtigter empfängt oder absendet, haben jedoch dieselben, wenn nicht Gefahr auf 
dem Verzuge beruht, beziehendlich uneroffnet an das Gericht abzugcben. 
Art. 77b. 
Leichenöffnungen und Vereidungen von Sachverständigen und Zeugen können von dem 
Staatsanwalte und den Sicherheitspolizeibehörden nicht vorgenommen werden. Ferner können 
von ihnen Steckbriefe nicht erlassen werden. 
Der Staatsanwalt hat, wenn er im Laufe der Vorerörterungen die Vornahme einer der 
vorstehend bezeichneten Handlungen für angemessen erachtet, dieselbe bei dem Gerichte zu bean- 
tragen (Art. 75D). 
Das Gericht hat diese Handlungen unter denselben Formen vorzunehmen, wie solche für 
sie im Falle ihrer Vornahme während der Untersuchung vorgeschrieben sind. 
Uebrigens sollen bezüglich der Zeugenvereidung die Beschränkungen des Art. 224 gleich- 
falls Anwendung leiden. 
Art. 78. 
Benachrichtigung des Staatsanwalts und des Gerichts. 
Die Polizeibehörden haben von den eingegangenen Anzeigen und den etwa getroffenen 
vorbereitenden Anordnungen ungesäunit den Staatsanwalt und, wenn die sofortige Feststellung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.