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Art. 81b.
Während der gerichtspolizeilichen Vorerörterungen kann der verhaftete Angeschuldigte durch
den Staatsanwalt gegen Handgelöbniß oder gegen Bestellung einer Sicherheit entlassen werden.
Die Bestimmungen in Art. 156, 157, 158, 159, 160, 161 leiden hier insoweit
Anwendung, als Dasjenige, was daselbst in Betreff des Untersuchungsrichters bestimmt ist,
auch für den Staatsanwalt gilt.
Die Strafe wegen Verletzung des Handgelöbnisses, sowie der Verfall der Sicherheit kann
jedoch nur von dem Gerichte auf Antrag des Staatsanwalts in der in Art. 157, Abs. 3, 4, 5,
Art. 161 angeordneten Maße verfügt werden.
Art. 82.
Besondere Bestimmungen.
Die im Art. 142 dem Untersuchungsrichter eingeräumten Befugnisse stehen der Polizei-
behörde gleichfalls zu, wenn sie nach Verübung einer strafbaren That an Ort und Stelle sich
begiebt, um erkundigungsweise eine unbestimmte Anzahl von Personen abzuhören.
Die Bestrafung derer, welche ihren Anordnungen zuwiderhandeln (Art. 142), kann
jedoch nur von dem Gerichte, bei welchem sie den dießfallsigen Antrag zu stellen hat, verfügt
werden.
Art. 83 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855.
ist aufgehoben.
Art. 84.
Mitwirkung anderer Gerichte.
In Fällen, wo die zuständigen Polizei= und Gerichtsbeamten nicht sofort zu erlangen
sind, hat jedes Bezirks= oder Einzelgericht, auch wenn ihm die Führung der Untersuchung im
vorliegenden Falle nicht zusteht, die zur Erörterung und Feststellung des Thatbestandes, in-
gleichen zu Sicherung der Gestellung und der künftigen Bestrafung des Thäters erforderlichen,
einen Aufschub nicht gestattenden Handlungen, zu welchen sich ihm Gelegenheit darbietet,
unter Beobachtung der für die einzelnen Handlungen in diesem Gesetze vorgeschriebenen For-
men vorzunehmen, das Untersuchungsgericht aber von dem Vorgenommenen bei Uebersendung
der Protocolle alsbald zu benachrichtigen. Auch haben sämmtliche Gerichtsbehörden das Unter-
suchungsgericht von Allem in Kenntniß zu setzen, was ihnen auf den Gegenstand der Unter-
suchung Bezügliches bekannt wird und auf die Erforschung der Wahrheit von Einfluß sein kann.