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Siebentes Capitel.
Von den Rechtsmitteln.
Art. 85.
Angabe der Rechtsmittel.
Als Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen sind die Nichtigkeitsbeschwerde, die
Bernfung, der Einspruch und die Beschwerde, in der nachstehend geordneten Maße gestattet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und der Einspruch sind nur in den ausdrücklich
bestimmten Fällen zulässig. ·
Die Beschwerde kann gegen Erkenntnisse und gegen solche Entscheidungen, gegen welche
eines der übrigen vorstehend genannten Rechtsmittel nachgelassen ist, nicht eingewendet werden.
Gegen Entscheidungen, welche in diesem Gesetze ausdrücklich in das Ermessen dessen
gestellt sind, dem sie das Gesetz zugewiesen hat, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Art. 86.
Fristbestimmung.
Die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, der Berufung und des Einspruchs sind an
eine zehntägige Frist gebunden und haben aufschiebende Wirkung. Jedoch soll durch sie die
Vornahme der mit Gefahr im Verzuge verbundenen Handlungen nicht aufgehalten werden.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und ist an keine Frist gebunden.
(Vergl. jedoch noch Art. 136, Abs. 6, Art. 142, Abs. 3, Art. 208, Abs. 1, Art. 417.)
Art. 87.
Die Berabsänmung der im Art. 86, Abs. bestimmten Frist zieht den Verlust des
Rechtsmittels nach sich.
Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung demjenigen, der da-
gegen ein Rechtsmittel einwenden will, bekannt gemacht, beziehendlich behändigt (vergl. Art. 13,
Abs. 4) worden ist.
Wo eine besondere Bekanntmachung an die Staatsanwaltschaft in dem Gesetze nicht an-
geordnet worden ist, beginnt für dieselbe die gesetzliche Frist mit der Bekanntmachung der
Entscheidung an den Angeschuldigten. Vom Tage dieser Bekanntmachung ist der Staats-
anwaltschaft gleichzeitig Nachricht zu ertheilen.
Art. 88.
Begründung der Rechtsmittel.
Innerhalb der Einwendungsfrist ist die Nichtigkeitsbeschwerde zugleich, bei deren Verlust,
durch Angabe der behaupteten Nichtigkeit zu begründen.