Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Bei der Berufung und dem Einspruche bedarf es der Aufstellung besonderer Beschwerde- 
punkte nicht. Es konnen jedoch solche bis zur Entscheidung aufgestellt werden. Sind besondere 
Beschwerdepunkte nicht aufgestellt, so ist die Berufung oder der Einspruch als gegen den 
ganzen Inhalt der Entscheidung gerichtet zu betrachten, soweit das Rechtsmittel überhaupt 
gegen letztere zulässig ist und sie den betrifft, der es eingewendet hat. 
Art. 89. 
Vorläufige Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde geht außer aus den in Art. 87, Abs. 1 und Nrt. 88, Abs. 1 
erwähnten Gründen auch durch Verabsäumung der vorläufigen Anmeldung in den Fällen, wo 
diese vorgeschrieben ist, verloren. 
Die vorläufige Anmeldung überhebt jedoch den, der sie bewirkt hat, nicht der Noth- 
wendigkeit, die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn er sie nicht fallen zu lassen gemeint ist, innerhalb 
der gesetzlichen Frist nach der Eröffnung des Erkenntnisses noch einzuwenden. 
Bei der vorläufigen Anmeldung ist die behauptete Nichtigkeit selbst anzugeben. Das 
Gericht, bei welchem eine Nichtigkeitsbeschwerde vorläufig angemeldet wird, hat übrigens, 
dafern es bei einer vorläufigen Prüfung derselben sie nicht für unerheblich erachtet und sie 
nachträglich noch auf zulässige Weise beseitigt werden kann, das dießfalls Erforderliche vor- 
zunehmen und, wie solches geschehen, dem Beschwerdeführer bekannt zu machen. Es kann 
jedoch auch, wenn die Nichtigkeit offenbar vorliegt und eine nachträgliche Beseitigung derselben 
unthunlich erscheint, unter Aussetzung des weiteren Verfahrens, die Anmeldung als die Ein- 
wendung einer Nichtigkeitsbeschwerde behandeln und auf dieselbe Anzeige an das Ober- 
appellationsgericht behufs der Entscheidung des letzteren erstatten. 
Art. 90 a. 
Anbringen des Rechtezmittels. 
Der Einspruch, die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde sind bei dem Gerichte an- 
zubringen, welches die beschwerende Entscheidung bekannt gemacht hat. 
Ein Rechtsmittel soll deshalb allein, weil es irrthümlich bei einer anderen Gerichts- 
behörde, als der hierzu bestimmten, angebracht worden ist, nicht für unzulässig oder versäumt 
erachtet werden. 
Elenso soll die irrthümliche Bezeichnung des Rechtsmittels unschädlich sein. 
Art. 90 b. 
Jede Aeußerung des Angeschuldigten, sowie des Verletzten, durch welche er sein Ver- 
langen nach einer anderweiten richterlichen Eutscheidung zu erkennen giebt, soll als Berufung,
	        
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