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an das zur Entscheidung zuständige Gericht (Art. 94) zu erstatten, es wäre denn, daß das
Rechtsmittel versäumt oder, daß dasselbe nach dem Gesetze überhaupt oder im einzelnen Falle
unzulässig oder, soviel die Nichtigkeitsbeschwerde anlangt, die Vorschriften des Art. 88, Abs. 1
und Art. 89 nicht beachtet worden.
Das Gericht hat in diesen Fällen dem, welcher das Rechtsmittel eingewendet hat, unter
Angabe der Gründe zu eröffnen, daß keine Anzeige erstattet werden wird. Derselbe kann,
wenn er sich dadurch verletzt glaubt, bei dem Gerichte, welches über das Rechtsmittel zu ent-
scheiden gehabt hätte, Beschwerde führen.
Dagegen steht eine Prüfung des Rechtsmittels im Uebrigen dem Gerichte, bei welchem
es anzubringen ist, nicht zu.
Die Entscheidung des höheren Richters, daß ein Rechtsmittel versäumt oder unzulässig
sei, kann durch einfache Verfügung ertheilt oder auch mit der Entscheidung über ein anderes,
in derselben Untersuchung an dasselbe Gericht angezeigtes Rechtsmittel verbunden werden.
Einer Benachrichtigung dessen, der das Rechtsmittel eingewendet hat, oder des anderen
Theils von dem Abgange der Anzeige bedarf es in keinem Falle.
Art. 93.
Hat der Angeschuldigte auf Königliche Gnade sich berufen und ist zugleich von ihm oder
dem Staatsanwalte oder dem Verletzten ein Rechtsmittel eingewendet worden, so ist zuvörderst
das letztere zur Erledigung zu bringen.
Art. 94.
Entscheidende Behörde.
Ueber die Nichtigkeitsbeschwerde sowie über die Berufung entscheidet das Oberappellations=
gericht und über den Einspruch das Bezirksgericht (vergl. Art. 15, Art. 380 b). Ueber die
Beschwerde vergleiche Art. 98.
Die Entscheidung ist, wenn die angefochtene Entscheidung mittels Erkenntnisses erfolgte,
gleichfalls mittels Erkenntnisses zu ertheilen.
Gegen die Entscheidungen des Oberappellationsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Art. 95.
Wiedereinsetzung gegen Versäumnisse.
Wurde der thatsächliche Grund einer Nichtigkeit dem von ihr Betroffenen erst nach Ab-
lauf der Einwendungsfrist bekannt, so kann dieser, vorbehältlich der besonderen Bestimmungen
in Art. 250 und Art. 350, Abs. 3, binnen einer zehntägigen Frist von erlangter Kenntniß
an, bei dem im Art. 90 a, Abs. 1 bestimmten Gerichte um Wiedereinsetzung gegen den Ab-
lauf der Einwendungsfrist nachsuchen.