Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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an das zur Entscheidung zuständige Gericht (Art. 94) zu erstatten, es wäre denn, daß das 
Rechtsmittel versäumt oder, daß dasselbe nach dem Gesetze überhaupt oder im einzelnen Falle 
unzulässig oder, soviel die Nichtigkeitsbeschwerde anlangt, die Vorschriften des Art. 88, Abs. 1 
und Art. 89 nicht beachtet worden. 
Das Gericht hat in diesen Fällen dem, welcher das Rechtsmittel eingewendet hat, unter 
Angabe der Gründe zu eröffnen, daß keine Anzeige erstattet werden wird. Derselbe kann, 
wenn er sich dadurch verletzt glaubt, bei dem Gerichte, welches über das Rechtsmittel zu ent- 
scheiden gehabt hätte, Beschwerde führen. 
Dagegen steht eine Prüfung des Rechtsmittels im Uebrigen dem Gerichte, bei welchem 
es anzubringen ist, nicht zu. 
Die Entscheidung des höheren Richters, daß ein Rechtsmittel versäumt oder unzulässig 
sei, kann durch einfache Verfügung ertheilt oder auch mit der Entscheidung über ein anderes, 
in derselben Untersuchung an dasselbe Gericht angezeigtes Rechtsmittel verbunden werden. 
Einer Benachrichtigung dessen, der das Rechtsmittel eingewendet hat, oder des anderen 
Theils von dem Abgange der Anzeige bedarf es in keinem Falle. 
Art. 93. 
Hat der Angeschuldigte auf Königliche Gnade sich berufen und ist zugleich von ihm oder 
dem Staatsanwalte oder dem Verletzten ein Rechtsmittel eingewendet worden, so ist zuvörderst 
das letztere zur Erledigung zu bringen. 
Art. 94. 
Entscheidende Behörde. 
Ueber die Nichtigkeitsbeschwerde sowie über die Berufung entscheidet das Oberappellations= 
gericht und über den Einspruch das Bezirksgericht (vergl. Art. 15, Art. 380 b). Ueber die 
Beschwerde vergleiche Art. 98. 
Die Entscheidung ist, wenn die angefochtene Entscheidung mittels Erkenntnisses erfolgte, 
gleichfalls mittels Erkenntnisses zu ertheilen. 
Gegen die Entscheidungen des Oberappellationsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
Art. 95. 
Wiedereinsetzung gegen Versäumnisse. 
Wurde der thatsächliche Grund einer Nichtigkeit dem von ihr Betroffenen erst nach Ab- 
lauf der Einwendungsfrist bekannt, so kann dieser, vorbehältlich der besonderen Bestimmungen 
in Art. 250 und Art. 350, Abs. 3, binnen einer zehntägigen Frist von erlangter Kenntniß 
an, bei dem im Art. 90 a, Abs. 1 bestimmten Gerichte um Wiedereinsetzung gegen den Ab- 
lauf der Einwendungsfrist nachsuchen.
	        
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