Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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wiederholen, oder der Vorgeladene vor Gericht zu führen. Auch kann ein schriftlicher Vor— 
führungsbefehl erlassen werden, welcher dem Vorgeladenen vorzuzeigen ist. (Vergl. Art. 167.) 
Art. 139. 
Vorladung von Personen im Auslande. 
Hat der Vorzuladende seinen Aufenthalt im Auslande genommen und ist sein Auf- 
enthalt bekannt, so kann der Richter durch Vermittelung der ausländischen Behörde an ihn 
eine Vorladung zur Gestellung mit der Verwarnung erlassen, daß im Falle seines Außen- 
bleibens wider ihn als einen Flüchtigen werde verfahren werden. 
Ist der im Auslande lebende Angeschuldigte aber der Entweichung verdächtig, oder leistet 
er der an ihn erlassenen Ladung nicht Folge, ohne sein Außenbleiben genügend entschuldigt 
zu haben, se kann der Richter das Gericht seines Aufenthaltsorts um seine vorläufige Fest- 
nehmung oder um seine Zurückweisung in das Inland mittels Zwangspasses angehen. 
Der Richter hat dabei anzugeben, welches dieser Gestellungsmittel er angewendet 
wissen will. 
Art. 140. 
Sofortige Vorführung. 
Der Untersuchungsrichter kann auch ohne vorgängige Vorladung die Vorführung und 
einstweilige Verwahrung eines Verdächtigen verfügen, wenn Umstände vorliegen, welche nach 
Art. 151 die Verhaftung rechtfertigen würden. 
Ebenso kann er, wenn die Bedingungen zu einem Vorführungsbefehle vorhanden sind 
und der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt, oder der letztere sonst abwesend ist, die 
Behöbrden solcher Orte, wo sich der Angeschuldigte muthmaßlich aufhält, over wohin er sich 
muthmaßlich begeben wird, um dessen vorläufige Festnehmung angehen. 
Art. 141. 
Bei Aufruhr, Landfriedensbruch und anderen Störungen der öffentlichen Ruhe ist der 
Untersuchungsrichter befugt, wenn die Schuldigen nicht alsbald ausgemittelt werden können, 
ohne vorgängige Vorladung gegen alle diejenigen einen Vorführungsbefehl zu erlassen, welche 
dem Vorgange beigewohnt haben und von dem Verdachte ver Theilnahme nicht völlig frei sind. 
Art. 142. 
Besondere Bestimmung. 
Begiebt sich der Untersuchungsrichter nach Verübung einer strafbaren That an Ort und 
Stelle, um erkundigungsweise eine unbestimmte Zahl von Personen abzuhören, so kann er 
jedem, in Betreff dessen er es für angemessen findet, befehlen, daß er während der nächsten 
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