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wiederholen, oder der Vorgeladene vor Gericht zu führen. Auch kann ein schriftlicher Vor—
führungsbefehl erlassen werden, welcher dem Vorgeladenen vorzuzeigen ist. (Vergl. Art. 167.)
Art. 139.
Vorladung von Personen im Auslande.
Hat der Vorzuladende seinen Aufenthalt im Auslande genommen und ist sein Auf-
enthalt bekannt, so kann der Richter durch Vermittelung der ausländischen Behörde an ihn
eine Vorladung zur Gestellung mit der Verwarnung erlassen, daß im Falle seines Außen-
bleibens wider ihn als einen Flüchtigen werde verfahren werden.
Ist der im Auslande lebende Angeschuldigte aber der Entweichung verdächtig, oder leistet
er der an ihn erlassenen Ladung nicht Folge, ohne sein Außenbleiben genügend entschuldigt
zu haben, se kann der Richter das Gericht seines Aufenthaltsorts um seine vorläufige Fest-
nehmung oder um seine Zurückweisung in das Inland mittels Zwangspasses angehen.
Der Richter hat dabei anzugeben, welches dieser Gestellungsmittel er angewendet
wissen will.
Art. 140.
Sofortige Vorführung.
Der Untersuchungsrichter kann auch ohne vorgängige Vorladung die Vorführung und
einstweilige Verwahrung eines Verdächtigen verfügen, wenn Umstände vorliegen, welche nach
Art. 151 die Verhaftung rechtfertigen würden.
Ebenso kann er, wenn die Bedingungen zu einem Vorführungsbefehle vorhanden sind
und der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt, oder der letztere sonst abwesend ist, die
Behöbrden solcher Orte, wo sich der Angeschuldigte muthmaßlich aufhält, over wohin er sich
muthmaßlich begeben wird, um dessen vorläufige Festnehmung angehen.
Art. 141.
Bei Aufruhr, Landfriedensbruch und anderen Störungen der öffentlichen Ruhe ist der
Untersuchungsrichter befugt, wenn die Schuldigen nicht alsbald ausgemittelt werden können,
ohne vorgängige Vorladung gegen alle diejenigen einen Vorführungsbefehl zu erlassen, welche
dem Vorgange beigewohnt haben und von dem Verdachte ver Theilnahme nicht völlig frei sind.
Art. 142.
Besondere Bestimmung.
Begiebt sich der Untersuchungsrichter nach Verübung einer strafbaren That an Ort und
Stelle, um erkundigungsweise eine unbestimmte Zahl von Personen abzuhören, so kann er
jedem, in Betreff dessen er es für angemessen findet, befehlen, daß er während der nächsten
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