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Art. 151.
Untersuchungshaft.
Bleibt der Angeschuldigte nach seiner Vernehmung der ihm schuldgegebenen strafbaren
That noch ferner verdächtig, so hat der Richter die Verhaftung desselben zu verfügen, wenn
der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht macht oder den Umständen nach der Flucht verdächtig
erscheint. Ist das Verbrechen mit Zuchthausstrafe bedroht, so bedarf die Annahme, daß der
Angeschuldigte der Flucht verdächtig sei, keiner weiteren Rechtfertigung.
Auch kann der Richter die Verhaftung verfügen, wenn zu besorgen steht, daß der An—
geschuldigte durch Verabredung mit Mitschuldigen oder mit Zeugen, durch Vernichtung der
Spuren der That, oder sonst die Untersuchung erschweren oder vereiteln werde, oder wenn be—
sondere actenkundig zu machende Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß der Angeschul-
digte die Freiheit zur Verübung neuer strafbarer Handlungen mißbrauchen oder die noch nicht
vollendete That ausführen werde.
Art. 152.
Ueber die Verhaftung des Angeschuldigten ist gleich nach der ersten Vernehmung desselben
(Art. 167) von dem Untersuchungsrichter Entschließung zu fassen.
Auch im Verlaufe der Untersuchung kann der Untersuchungsrichter die Verhaftung des
Angeschuldigten verfügen.
Er hat von der Verhaftung das Bezirksgericht und den Staatsanwalt in Kenntniß zu
setzen.
Dem Verhafteten sind in jedem Falle die Gründe der Haftanlegung binnen vier und
zwanzig Stunden zu eröffnen.
Art. 153.
Vollziehung ver Verhafts= und Vorführungsbefehle.
Die Verhafts= und Vorführungsbefehle sind in dem ganzen Umfange des Königreichs
vollstreckbar.
Wenn der Angeschuldigte, gegen den ein Verhafts= oder Vorführungsbefehl erlassen wor-
den ist, außerhalb des Bezirks des Untersuchungsgerichts betroffen wird, so ist er dem Richter
oder einem mit der Polizeiverwaltung beauftragten Beamten des Orts vorzuführen, welcher
den Befehl gegenzeichnet, ohne dessen Vollstreckung hindern zu dürfen.
Verweigert der Angeschuldigte, sich dem Befehle zu fügen, oder versucht er, sich der Voll-
streckung desselben zu entziehen, so ist mit Zwangsmaßregeln gegen ihn zu verfahren. Der
mit der Vollstreckung beauftragte Beamte kann, wenn er es für nöthig findet, den Beistand
der Justiz= oder Polizei= oder Militärbehörden in Anspruch nehmen.