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Art. 154.
Vollziehung der Untersuchungshaft.
Bei Vollziehung der Untersuchungshaft sollen dem Verhafteten keine größeren Beschränk-
ungen auferlegt werden, als welche die Sicherung seiner Person, der Untersuchungszweck und
die Gefängnißpolizei nöthig machen.
In der Regel ist der Angeschuldigte in einem öffentlichen Gefängnisse zu verwahren, es
kann aber auf sein Verlangen und seine Kosten, welche von ihm vorzuschießen, die Bewachung
in seiner oder in einer anderen Privatwohnung angeordnet werden, wenn diese Bewachung
ausfübrbar erscheint und der Zweck der Haft dadurch ebenfalls mit Sicherheit erreicht wird.
Art. 155.
Dem Angeschuldigten dürfen Fesseln nur dann angelegt werden, wenn er der Flucht oder
der Absicht, sich selbst zu tödten oder zu verletzen, verdächtig ist und nicht anders mit Sicher-
heit verwahrt werden kann, oder wenn die Fesselung wegen sonst zu besorgender Gewalthand-
lungen des Verhafteten erforderlich erscheint.
Der verhaftete oder in Verwahrung genommene Angeschuldigte ist zur Absendung von
Briefen nur dann befugt, wenn der Richter sie gelesen und ihre Absendung unbedenklich ge-
funden hat. (Vergl übrigens Art. 209.) Schreiben an die dem Untersuchungsrichter vor-
gesetzten Justizbehörden darf der Angeschuldigte ohne diese Beschränkung absenden.
Art. 156.
Entlassung aus der Haft.
Die Entlassung eines Angeschuldigten, er sei verhaftet gewesen oder nicht, kann unbe-
schränkt oder gegen die besondere Verpflichtung, daß er auf jedesmaliges Erfordern des
Gerichts sofort bei demselben sich gestelle, von dem Untersuchungsrichter verfügt werden.
Diese Verpflichtung kann mittels Leistung eines Handgelöbnisses oder mittels Bestellung
einer Sicherheit oder mittels beider zugleich geschehen.
Art. 157.
Entlassung gegen Handgelöbniß.
Bei der Entlassung auf Handgelöbniß ist der Angeschuldigte zu bedeuten, daß er während
der Untersuchung ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters oder einer von dem letzteren
bestimmten Ortsgerichtsperson von dem ihm angewiesenen Aufenthaltsorte oder aus dem ihm
angewiesenen Bezirke sich nicht entferne, auch daß er künftigen Vorladungen durch Verbergung
seines Aufenthalts am Orte oder im Bezirke sich nicht entziehe. Der Angeschuldigte hat
mittels Handschlags zu versprechen, daß er dieser Bedeutung Folge leisten werde.