Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auch kann der Angeschuldigte nicht verlangen, daß eine verwirkte Geldstrafe oder die von 
ihm zu berichtigenden Kosten von der verfallenen Sicherheitssumme bezahlt werden. 
Art. 162. 
Schadenersatz. 
Der Verletzte ist befugt, dafern er dazu auf anderem Wege nicht gelangen kann, Ersatz 
des ihm durch das Verbrechen verursachten Schadens aus der verfallenen Sicherheitssumme 
zu verlangen. Das Recht desselben auf andere Sicherheitsmaßregeln wird hierdurch nicht 
ausgeschlossen. 
Drittes Capitel. 
Von der Vernehmung des Angeschuldigten. 
Art. 163. 
Unmittelbarkeit der Vernehmung. 
Der Angeschuldigte ist mündlich zu vernehmen und zu diesem Behufe, insoweit nicht die 
Besorgniß einer Gewalthandlung vorhanden ist, was solchenfalls im Protocolle zu bemerken 
ist, fessellos vor den Untersuchungsrichter zu stellen. (Vergl. noch Art. 119.) Neben der 
mündlichen Vernehmung können aber noch schriftliche Auslassungen und Nachweisungen von 
dem Angeschuldigten erfordert oder ihm nachgelassen werden. 
Art. 164. 
Besondere Bestimmungen. 
Ist der Angeschuldigte der deutschen Sprache nicht kundig, so soll die Vernehmung mit 
Zuziehung eines der fremden Sprache kundigen Dollmetschers geschehen. 
Hierbei sind die Fragen des Gerichts sowohl als die Antworten des Angeschuldigten von 
dem Dollmetscher in der fremden Sprache und von dem Protocollführer in der deutschen 
Sprache niederzuschreiben. Der Dollmetscher hat die Niederschrift dem Angeschuldigten behufs 
der Genehmigung vorzulesen oder vorzulegen. Ist der Dollmetscher jedoch des Schreibens in 
der fremden Sprache nicht kundig, so hat er das von dem Gerichte aufgenommene Protocoll 
dem Angeschuldigten behufs der Genehmigung in die fremde Sprache zu übersetzen. 
Der Vernommene kann jedoch auch seine Antworten in der Ursprache selbst niederschreiben 
und zu dem gerichtlichen Protocolle übergeben, in welchem Falle der Dollmetscher etwaige 
Abweichungen des Niedergeschriebenen von den ihm mündlich gemachten Mittheilungen dem 
Gerichte sofort anzuzeigen hat. 
Das gerichtliche Protocoll ist dem Dollmetscher zur Genehmigung vorzulesen, beziehend- 
lich vorzulegen. 
1868. 146
	        
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