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auch ihm nach Befinden bemerklich zu machen, daß er durch wahrheitswidrige Angaben die
Untersuchung zu seinem Schaden erschwere und sich selbst benachtheilige. Der Richter kann
auch bei späteren Vernehmungen diese Aufforderung und Bedentung wiederholen.
Nicht minder hat der Richter dem Angeschuldigten die strafbare Handlung, deren er
beschuldigt ist, zu bezeichnen und ihn aufzufordern, sich über die den Gegenstand der An-
schuldigung bildenden Thatsachen in einer zusammenhängenden verständlichen Erzählung zu
erklären. Die weitere Befragung des Angeschuldigten ist auf die Ergänzung der Erzählung,
auf die Entfernung etwaiger Dunkelheiten und Beseitigung von Widersprüchen, in denen
seine Angaben unter sich oder mit anderen erhobenen Thatsachen stehen, zu richten, und es ist
hierbei dafür Sorge zu tragen, daß im Laufe der Voruntersuchung der Angeschuldigte die
gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe erfahre und dadurch ausreichende Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung erhalte.
Art. 169.
Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse.
Der Richter hat den Angeschuldigten auch über dessen persönliche Verhältnisse, soweit sie
für die Beurtheilung der Sache nöthig und nicht bereits actenkundig sind, insbesondere ob und
weshalb er schon in Untersuchung sich befunden und Strafe erlitten habe, zu befragen und für
die Herbeischaffung der etwa erforderlichen Bescheinigungen besorgt zu sein.
Dem Ermessen des Richters bleibt anheimgestellt, ob er bei der ersten oder einer späteren
Vernehmung diese Befragung bewirken will.
Art. 170.
Fragstellung.
Die an den Angeschuldigten zu richtenden Fragen sind bestimmt und deutlich, insonder-
heit so zu fassen, daß sie nicht auf verschiedene Umstände zugleich sich beziehen und der Ver-
nommene zu erkennen im Stande ist, was er mit der Beantwortung derselben bejahe oder
verneine. Auch ist die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in welchen eine von dem
Angeschuldigten geleugnete oder doch wenigstens nicht zugestandene Thatsache als bereits zu-
gestanden angenommen wird.
Art. 171.
Unstatthaftigkeit von Zwangsmaßregeln.
Der Richter darf, um den Angeschuldigten zu Geständnissen oder anderen Angaben zu
bewegen, weder Versprechungen, Vorspiegelungen oder Drohungen, noch körperlichen Zwang
anwenden oder anwenden lassen.
Derartige Mittel sind auch dann nicht zulässig, wenn der Angeschuldigte überhaupt oder
in einzelnen Fällen sich weigert, zu antworten, oder sich taub, stumm, wahnsinnig, blödsinnig
oder krank stellt, obwohl der Untersuchungsrichter nach seinen eigenen Wahrnehmungen oder
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