Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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nach den sonst hierüber angestellten Erörterungen von der Verstellung überzeugt ist. Vielmehr 
ist solchenfalls dem Angeschuldigten ernstlich vorzuhalten, daß seines Schweigens ungeachtet 
die Untersuchung ihren Fortgang nehmen werde, sein Verhalten aber die Untersuchung zu 
seinem eigenen Schaden verlängern, einen nachtheiligen Einfluß auf die künftige Beurtheilung 
seiner Schuld ausüben, auch möglicherweise den Verlust etwaiger Vertheidigungsgründe herbei— 
führen könne. 
Ist diese Vermahnung fruchtlos geblieben, so kann der Richter denselben in Untersuch- 
ungshaft nehmen. 
Art. 172. 
Gegenüberstellung. 
Weichen die Angaben des Angeschuldigten von den Aussagen Mitschuldiger oder den 
Angaben des Verletzten oder eines Zeugen ab, so kann der Richter eine Gegenüberstellung 
vornehmen. Dießf soll jedoch in der Regel nur dann geschehen, wenn die Gegenüberstellung 
nicht ohne Nachtheil bis zur Hauptverhandlung verschoben werden kann, insbesondere wenn 
es um die nöthige Herstellung der Identität der Person des Angeschuldigten oder einer anderen 
Person sich handelt. 
Falls nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, sind auf einmal nur zwei 
Personen einander gegenüberzustellen. 
Das Verhör bei der Gegenüberstellung ist so einzurichten, daß die einander gegenüber- 
gestellten Personen über jeden einzelnen Umstand, über welchen ihre Aussagen sich wider- 
sprechen, besonders gegen einander gehört und die beiderseitigen Antworten in eben derselben 
Ordnung zu Protocoll genommen werden. 
Befinden sich Personen, welche anderen gegenüber zu stellen sind, unter verschiedenen Ge- 
richten, so ist das betreffende Gericht um ihre Gestellung oder, nach dem Ermessen des Unter- 
suchungsrichters, um Vornahme der Gegenüberstellung zu ersuchen. Es kann aber auch der 
Untersuchungsrichter nach Befinden, unter Benachrichtigung des bezüglichen Gerichts (Art. 119, 
Abs. 2), die Gegenüberstellung in dem fremden Gerichtsbezirke selbst vornehmen. 
Viertes Capitel. 
Von der Beaugenscheinigung und den Sachpverständigen. 
Art. 173. 
Augenschein. 
Beaugenscheinigung ist vorzunehmen, so oft ein für die Untersuchung erheblicher Umstand 
dadurch aufgeklärt werden kann. Es bedarf jedoch derselben nicht, wenn die Aufklärung auf 
andere weniger aufhältliche Weise erlangt werden kann. Ueber den Befund ist ein Protocoll
	        
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