Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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aufzunehmen und bei Untersuchung von Oertlichkeiten, soweit nöthig, ein Riß oder eine Hand— 
zeichnung zu den Acten zu bringen. 
Bei einer Leichenschau, einer Leichenöffnung und einer Ortsbesichtigung, wenn es sich bei 
letzterer um Feststellung vergänglicher Spuren des Verbrechens handelt, sind zwei Urkunds- 
personen beizuziehen. 
Mit minder wichtigen Ortsbesichtigungen und Beaugenscheinigungen kann eine bei dem 
Gerichte in Pflicht stehende Person beauftragt werden. Diese letztere hat jedoch jedenfalls 
zwei Urkundspersonen beizuziehen. 
Art. 174. 
Sachverständige. 
In Fällen, wo zur Erforschung der Wahrheit eine besondere, außer dem Kreise der 
berufsmäßigen oder allgemeinen Kenntniß des Richters liegende Wissenschaft oder Kunst 
oder Gewerbskenntniß erforderlich ist, sind Sachverständige als Beistände des Richters zu- 
zuziehen. 
Es genügt, insoweit nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist (Art. 189), ein 
Sachverständiger. 
Wird die körperliche Besichtigung einer Frauensperson wegen einer ihr beigemessenen 
oder wegen einer an ihr verübten strafbaren That erforderlich, so ist dieselbe nach dem Er- 
messen des Richters von einem Arzte oder in geeigneten Fällen von einer Hebamme oder von 
Beiden vorzunehmen. Auch kann hierbei, von amtswegen oder auf Antrag, eine andere ehr- 
bare Frauensperson mit zugezogen werden. 
Art. 175. 
Wahl derselben. 
Die Wahl der Sachverständigen gebührt dem Richter. Er kann die getroffene Wahl 
wieder abändern. 
Der Sachverständige soll, wo möglich, nicht aus den Angehörigen des Angeschuldigten, 
des Verletzten, des Untersuchungsrichters und des Staatsanwalts oder aus den Zengen ge- 
nommen, auch darf weder der Verletzte noch eine von den Personen, welche von Leistung des 
Zeugeneides im Art. 225 ausgeschlossen sind, bei Strafe der Nichtigkeit, als Sachverständiger 
verwendet werden. 
Der Gewählte kann die Annahme der Wahl ablehnen. Jedoch können diejenigen, 
welche ständig als Sachverständige bestellt oder zur Ausübung der Wissenschaft, Kunst oder 
des Gewerbes, deren Kenntniß bei dem Gutachten vorausgesetzt wird, öffentlich angestellt oder 
ermächtigt sind, oder dieselbe zum Erwerbe ausüben, die Wahl nur aus erheblichen Gründen 
ablehnen.
	        
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