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Zweites Capitel.
Von dem Verfahren bei der Hauptverhandlung.
Art. 275.
Eröffnung der Hauptverhandlung.
Nachdem zu der für die Verhandlung der Sache festgesetzten Zeit der Vertheidiger und
der Staatsanwalt in dem Gerichtssaale sich eingefunden haben und dahin die etwaigen zur
Beweisführung erforderlichen Gegenstände gebracht worden sind, verfügt sich auch das Gericht
in den Gerichtssaal.
Der Vorsitzende erklärt mit kurzer Bezeichnung des Gegenstandes der Verhandlung die
Sitzung für eröffnet und läßt den Angeklagten in die Sitzung einführen.
Derselbe erscheint ungefesselt.
Der Vorsitzende kann jedoch etwaige Sicherheitsmaßregeln und im Falle besonderer
Gefährlichkeit des Angeklagten ausnahmsweise selbst die Fesselung desselben anordnen.
Art. 276.
Zeugen und Sachverständige.
Die erschienenen Zeugen und Sachverständigen werden aufgerufen und hierauf angewiesen,
in das Zeugenzimmer sich zu begeben. Die Zeugen dürfen vor ihrer Befragung sich nicht
über ihr Zeugniß unter einander besprechen und nicht nach außen verkehren und sind demgemäß
zu bedeuten. Der Vorsitzende ordnet erforderlichen Falls die zur Verhütung solcher Besprech—
ungen nöthigen Maßregeln an und kann namentlich auch verfügen, daß einzelne Zeugen vor
ihrer Abhörung von einander gesondert werden. (Vergl. Art. 323.)
Der Vorsitzende kann einzelne Zeugen und Sachverständige bis zu der Zeit, zu welcher
die Reihe der Abhörung sie trifft, wieder entlassen. Solchenfalls ist der Bestimmung im
Art. 267a, Abs. 4 nachzugehen.
Die Vorschriften der Art. 184, 211 wegen Entschädigung der Zeugen und Sachver-
ständigen leiden auch auf die Hauptverhandlung Anwendung. (Vergl. noch Art. 261, 265.)
Art. 277.
Amtsbefugnisse des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende hat das ganze Verfahren zu leiten, den Angeklagten zu vernehmen, die
Zeugen und Sachverständigen zu befragen und sowohl die Reihenfolge der vorzunehmenden
Handlungen, als auch, insoweit nicht das Gesetz besondere Vorschriften enthält, die Ordnung
zu bestimmen, in welcher diejenigen, die das Wort begehren, zu sprechen haben.