Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Will sich der Antragende oder Widersprechende bei der Entscheidung des Gerichts nicht 
beruhigen, so kann er seine Einwendungen nur gegen das Enderkenntniß mittels der gegen 
dieses zulässigen Rechtsmittel geltend machen. 
Art. 279. 
Vortrag des Verweisungserkenntnisses. 
Der Vorsitzende, nachdem er den Angeklagten zur Aufmerksamkeit auf den Gang der Ver— 
handlungen ermahnt und über seine persönlichen Verhältnisse, auch über etwaige frühere 
Bestrafungen vernommen hat, läßt zunächst das Verweisungserkenntniß nebst Entscheidungs— 
gründen durch ein Mitglied des Gerichts oder den Gerichtsschreiber vollständig vorlesen. 
Das Unterlassen der Vorlesung des Verweisungserkenntnisses, beziehendlich des Verweis- 
ungsbeschlusses (Art. 254), begründet eine Nichtigkeit, wenn es bis zum Schlusse der Ver- 
nehmung des Angeklagten (Art. 280) ausdrücklich gerügt, die Vorlesung aber nicht nach- 
träglich bewirkt worden ist. 
Der Vorsitzende kann hierüber auch den staatsanwaltschaftlichen Antrag (Art. 231, 253) 
zur Vorlesung bringen. 
Art. 280. 
Vernehmung des Angeklagten. 
Hierauf vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten über alle für die Urtheilsfällung er- 
heblichen Umstände. 
Leugnet der Angeklagte Thatsachen, deren er in der Voruntersuchung geständig gewesen 
ist, oder weichen sonst seine Aussagen von den in der Voruntersuchung erstatteten ab, so kann 
der Vorsitzende die einschlagenden Protocolle vorlesen oder vorlesen lassen und den Angeklagten 
zur Erklärung hierüber auffordern. 
Verweigert der Angeklagte die Beantwortung einer ihm vorgelegten Frage, so ist er dar- 
auf aufmerksam zu machen, daß sein Schweigen von Nachtheil für die Vertheidigung sein 
könne, die Verhandlung ist jevoch auch bei fernerem Schweigen des Angeklagten fortzusetzen. 
Art. 281. 
Treten die in Art. 164, 165 erwähnten Verhältnisse ein, so ist wegen Beizichung 
eines Dollmetschers den daselbst und im Art. 166, Abs. 1 ertheilten Vorschriften nachzu- 
gehen. Der Aufnahme einer Niederschrift durch den Dollmetscher bedarf es nicht. (Vergl. 
noch Art. 31 1. 
Der Angeklagte kann auch neben dem vom Gerichte bestellten Dollmetscher eines von 
ihm gewählten Dollmetschers sich bedienen. 
Er kann sowohl durch diesen als durch den vom Gereichte bestellten Dollmetscher sich 
während der Verhandlung Auskunft über den Gang derselben geben lassen. 
1868. 151
	        
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