Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Kosten des von dem Angeklagten beigezogenen Dollmetschers trägt der Angeklagte. 
Wird jedoch derselbe losgesprochen und es hat die Beiziehung des Dollmetschers vorzugsweise 
hierzu beigetragen, so leidet in Betreff dieser Kosten die Bestimmung des Art. 41 a, Abs. 3 
gleichfalls Anwendung. 
Art. 282. 
Befragung der Zeugen. 
Der Vorsitzende läßt sodann die erschienenen Zeugen und zwar einzeln und in der von 
ihm zu bestimmenden Reihenfolge vorrufen. In Betreff des Verletzten kann das Gericht 
anordnen, daß derselbe der Verhandlung vom Anfange an, oder doch ehe die Reihe der Ab- 
hörung ihn trifft, beiwohne. (Vergl. noch Art. 337 Schlußs.) 
Vor der Abgabe ihrer Aussage sind die Zeugen von dem Vorsitzenden an die Pflicht, 
die Wahrheit zu sagen, zu erinnern, und, sofern ihrer Vereidung kein gesetzliches Hinderniß 
im Wege steht (vergl. Art. 225), oder sie nicht bereits früher vereidet und daher nur auf 
den geleisteten Eid zu verweisen sind, nach Maßgabe der im Anhange unter II, A enthaltenen 
Formel und nach vorgängiger Verwarnung vor Begehung eines Meineides zu vereiden. Das 
Gericht kann jedoch die Vereidung auch bis nach erstatteter Aussage des Zeugen und selbst 
bis zum Schlusse der Verhandlung aussetzen, in welchem Falle die Formel II, B im Anhange 
anzuwenden ist. 
Uebrigens leiden die Vorschriften des Art. 224, Abs. 2, 3, des Art. 226, Absk. 
2, 3 und des Art. 227 hier gleichfalls Anwendung. 
Das Befugniß der im Art. 21 3 genannten Personen, das Zeugniß zu verweigern, wird 
dadurch, daß sie von demselben in der Voruntersuchung keinen Gebrauch gemacht und sich in 
der Hauptverhandlung eingefunden haben, nicht aufgehoben. (Vergl. noch Art. 289.) 
Art. 283. 
Einwendungen gegen die Vereidung der Zeugen. 
Der Vorsitzende hat den Angeklagten und den Staatsanwalt, beziehendlich den Privat- 
ankläger vor der Vereidung des Zeugen zu fragen, ob sie etwa Einwendungen gegen dieselbe 
vorzubringen haben. 
Die Entscheidung, daß der Zeuge nicht zu vereiden sei, schließt an sich dessen Befragung 
nicht aus. 
Einwendungen gegen die Eidesfähigkeit eines Zeugen, welche vor der Vereidung desselben 
angebracht, vom Gerichte aber nicht berücksichtigt worden sind, können gegen das Enderkennt- 
niß mittels der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. Hatte der Betheiligte die be- 
treffenden Thatsachen erst bei oder nach der Vereidung, jedoch noch vor Verkündigung des 
Erkenntnisses, erfahren, so hat er dieselben noch vor der letzteren bei dem Gerichte geltend
	        
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