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Die einzelnen Zeugen dürfen weder einander über ihre Aussagen zur Rede stellen, noch
sich gegenseitig Fragen vorlegen, können jedoch bei dem Vorsitzenden ihre oder eines anderen
Zeugen oder des Angeklagten nochmalige Befragung beantragen, wenn sie im Laufe der Ver—
handlung ihre oder eines anderen Zeugen oder des Angeklagten Aussagen ergänzen oder be—
richtigen wollen.
Art. 286.
Besondere Befugnisse des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende ist berechtigt und verpflichtet, zu jeder Zeit während der Verhandlung
von dem Angeklagten und den Zeugen die für nöthig erachteten Erklärungen über die vor—
kommenden Thatsachen zu verlangen.
Er kann einzelne Zeugen einander gegenüberstellen und abwechselnd Fragen an den einen
und den anderen richten.
Er kann auch von amtswegen sowie auf Antrag während einer einzelnen Befragung einen
oder mehrere Zeugen, den Angeklagten, oder einen oder mehrere der Angeklagten aus dem
Sitzungssaale entfernen lassen, hat aber, so viel die Angeklagten betrifft, die Verpflichtung,
dieselben nach ihrer Wiedervorlassung kürzlich von demjenigen zu unterrichten, was während
ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Auch hat er solchenfalls dem
Angeklagten noch die im Art. 284, Abs. 5 vorgeschriebene Frage vorzulegen.
Art. 287.
Fragerecht der Richter rc.
Je nach der Abhörung der betreffenden Person können auch die Richter, einschließlich der
Ergänzungsrichter, sowie der Staatsanwalt, der Angeklagte und neben demselben noch der
Vertheidiger Fragen unmittelbar an die Zeugen und Sachverständigen, beziehendlich an den
Angeklagten stellen.
Bei den auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorgeladenen Personen hat diese, bei den
von dem Angeklagten vorgeschlagenen Letzterer in erster Reihe das Fragerecht.
Der Vorsitzende kann Fragen des Staatsanwalts, des Vertheidigers und des Angeklagten,
welche er für unangemessen erachtet, zurückweisen.
Wegen Unerheblichkeit dürfen Fragen nicht zurückgewiesen werden.
Art. 288.
Der Vorsitzende legt, nach Befinden, dem Angeklagten, sowie den Zengen diejenigen
Gegenstände, welche auf das Verbrechen Bezug haben oder zur Ueberführung dienen können,
behufs der Erklärung über dieselben vor.