Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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die Staatsanwaltschaft bei ihren Anträgen ausgegangen ist, ebenso wenig, als an die Anträge 
der letzteren in Bezug auf die Art und Höhe der Strafe gebunden. 
Art. 29 8 àKv 
Neu hervortretende erschwerende Umstände. 
Werden in der Hauptverhandlung neue, in dem Verweisungserkenntnisse nicht angeführte 
Umstände ermittelt, durch welche die dem Angeklagten beigemessene strafbare That eine andere 
strafrechtliche Natur erhält, als in dem Verweisungserkenntnisse angenommen worden, ins- 
besondere durch welche das Verbrechen zu einem ausgezeichneten derselben Art erhoben oder 
die Anwendung eines höheren gesetzlichen Strafsatzes bei demselben bedingt wird, so hat das 
Bezirksgericht über das Verbrechen in dieser Beschaffenheit abzuurtheilen, es sei denn, daß es 
wegen der neu hervorgetretenen Umstände die Zurückweisung der Sache in die Vorunter- 
suchung für angemessen erachtet. 
Das Gericht hat übrigens, wenn es nicht gemeint ist, eine solche Zurückweisung zu ver- 
fügen, bei Vermeidung der Nichtigkeit, den Staatsanwalt und den Angeklagten, und zwar 
jedenfalls vor der Urtheilsfällung, aufzufordern, dasjenige, was sie etwa bezüglich dieser neuen 
Umstände anzutragen gemeint sind, vor dem Schlusse der Verhandlung anzubringen und ihre 
Schlußvorträge auf dieselben mit zu richten. 
Art. 298 b. 
Würde jedoch die Abweichung von dem Verweisungserkenntnisse die Zuständigkeit des 
Geschwornengerichts zur Aburtheilung begründen, so hat das Bezirksgericht mit der Aburtheil- 
ung Anstand zu nehmen und die Sache zur Entschließung der Anklagekammer an den Staats- 
anwalt des Geschwornengerichts oder zunächst zur Vervollständigung der Untersuchung, wenn 
solche angemessen erscheint, abzugeben. 
Art. 299 der Strafprozeßordnung vom 11. August 1855. 
ist aufgehoben. 
Art. 300. 
Besondere Bestimmungen. 
Erachtet das Bezirksgericht bei der Aburtheilung die Berücksichtigung von Umständen für 
angemessen, welche bereits Gegenstand der Voruntersuchung gewesen und bei der Hauptver- 
handlung bewiesen worden sind, auf welche jedoch die Entscheidung über die Verweisung nicht 
gestützt worden war, so sind die Vorschriften der Art. 298a, b in Verbindung mit Art. 
233 gleichfalls zur Anwendung zu bringen.
	        
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