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Dasselbe gilt von den Ausschließungsgründen der bereits erfolgten Aburtheilung und der
Gnade, sowie von dem Milderungsgrunde der unverschuldeten Haft.
858.
Bezüglich des Rückfalls und der Verjährung, sowie des Ausschließungs= und des Milder-
ungsgrundes der Jugend, sind nur die maßgebenden Zeitpunkte durch den Wahrspruch der
Geschwornen festzustellen.
Wird vom Staatsanwalte die Anwendbarkeit der Schlußbestimmung im Art. 90 des
Strafgesetzbuchs über den Ausschluß des Milderungsgrundes der Jugend behauptet, so ist hier—
auf eine besondere Frage an die Geschwornen zu richten.
859.
Thatumstände, welche nur auf die Abmessung der Strafe innerhalb der gesetzlichen Straf-
grenzen Einfluß haben (Art. 73 fg. des Strafgesetzbuchs), sind nicht Gegenstand der Fragen
an die Geschwornen.
860.
Hat das Gesetz für dasselbe Verbrechen verschiedene Strafsätze bestimmt, je nachdem es
mit besonderen, im Gesetze bezeichneten Umständen begleitet ist oder nicht, oder erscheint das
angeklagte Verbrechen wegen besonderer, dasselbe begleitender Umstände als ein im Gesetze mit
erhöhter Strafe ausgezeichneter Fall, so kann die Hauptfrage auf den Thatbestand des Ver—
brechens ohne diese Umstände beschränkt, eine Nebenfrage aber auf letztere gerichtet werden.
861.
In der im § 60 bestimmten Maße kann auch verfahren werden, wenn besondere Um-
stände zur Sprache kommen, bei deren Vorhandensein das Gesetz ausdrücklich den Richter an-
weist oder ihm gestattet, die an sich verwirkte Strafe herabzusetzen.
62.
In den Fällen des § 58, & 60 und des & 61 kann bei der Nebenfrage von der Vor-
schrift im § 55 abgesehen und insbesondere dann, wenn nicht eine Handlung des Angeklagten
selbst, sondern nur ein Erfolg derselben den Gegenstand der Frage bildet, die Nebenfrage mit
den Worten: „Ist erwiesen, daß 2c.“ eingeleitet werden.
863.
Wenn nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung die dem Anklageerkenntnisse zu Grunde
liegenden Thatsachen durch Wegfall oder Hinzutreten eines Umstandes die Annahme einer
geringeren Strafbarkeit, als derjenigen, welche im Anklageerkenntnisse vorausgesetzt ist, zulassen,