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§. 101. Quittungskarte.
Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden
Betrages von Marken in die Ouittungskarte des Versicherten. Ist der Versicherte
mit einer Onitiungskarte nicht versehen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für
Rechnung des Versicherten eine solche anzuschaffen und den verauslagten Betrag
bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.
Die Quittungskarte enthält das Jahr und den Tag ihrer Ausgabe, die
über den Gebrauch der Quittungskarte erlassenen Bestimmungen (§. 108) und
die Strafvorschrift des §. 151. Im Uebrigen bestimmt der Bundesrath ihre
Einrichtung.
Die Kosten der Quittungskarte trägt, soweit sie nicht für Rechnung des
Versicherten zu beschaffen ist (Absatz 1), die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirks.
§. 102.
Jede Quittungskarte bietet Raum zur Aufnahme der Marken für siebenund-
vierzig Beitragswochen. Die Karten sind für jeden Versicherten mit fortlaufenden
Nummern zu versehen; die erste für ihn ausgestellte Karte ist am Kopfe mit dem
Namen derjenigen Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur dieser Zeit
beschäftigt ist, Jede folgende mit dem Namen derjenigen Versicherungsanstalt, welche
sich auf der nächstvorhergehenden Karte vermerkt findet, zu bezeichnen; stimmt der
auf einer späteren Karte enthaltene Name mit dem auf der ersten Karte enthaltenen
Namen nicht überein, so ist der auf der ersten Karte enthaltene Name maßgebend.
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die Ausstellung
einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren Karte zu beanspruchen.
§. 103.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten erfolgt durch die
von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stelle.
Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte
eingeklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitrags-
wochen für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Quittungskarte anzurechnen
sind. Gleichzeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten sowie der militärischen
Dienstleistungen anzugeben. Ueber die aus dieser Aufrechnung sich ergebenden
Endzahlen ist dem Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen.
§. 104.
Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis zum Schlusse
des dritten Jahres, welches dem am Kopfe der Karte verzeichneten Jahre (§. 101 Absatz 2) folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist. Ist die Annahme
begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den rechtzeitigen Umtausch