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879.
Die Geschwornen sind befugt, die Stellung von Zusatzfragen, von deren Nothwendigkeit
sie bei ihrer Berathung sich überzeugt haben, sowie die Aenderung der gestellten Fragen zu
beantragen.
Solchen Anträgen ist nach Wiederaufnahme der Sitzung vom Gerichtshofe stattzugeben,
ausgenommen, wenn er der Ansicht ist, daß die Frage oder deren Abänderung rechtlich ein-
flußlos oder unstatthaft sei. (Vergl. noch §§ 5 2 fg.)
880.
Werden von den Geschwornen der Antwort auf die gestellten Fragen besondere Zusätze
zur näheren Erläuterung der Antwort beigefügt, so hat der Gerichtshof nach dem Gehöre des
Staatsanwalts und des Vertheidigers hierüber zu ermessen, welche rechtliche Bedeutung diesen
Zusätzen zuzugestehen sei, und, nach Befinden, das im § 85 geordnete Verfahren eintreten
zu lassen.
881.
Der Obmann schreibt den bei der Stimmenzählung sich ergebenden Wahrspruch der Ge—
schwornen auf das die Fragen enthaltende Schriftstück den Fragen gegenüber und unterzeichnet
denselben mit zwei anderen Geschwornen.
In jedem, dem Angeklagten nachtheiligen Ausspruche ist ausdrücklich anzugeben, daß er
mit einer Mehrheit von mindestens acht Stimmen beschlossen worden ist. Im Uebrigen soll
die Zahl der Stimmen nicht ausgedrückt werden.
Es dürfen in der Niederschrift des Wahrspruchs Rasuren nicht vorgenommen werden;
Durchstreichungen, Randbemerkungen oder Einschaltungen müssen als solche von dem Obmanne
und zwei Geschwornen durch Unterschrift beglaubigt werden.
882.
Entstehen bei den Geschwornen Zweifel über das von ihnen zu beobachtende Berfahren,
so begiebt sich auf Einladung derselben der Gerichtshof in das Berathungszimmer der Ge—
schwornen und giebt ihnen daselbst die nöthige Auskunft.
Der Staatsanwalt und der Vertheidiger können dieser Verhandlung beiwohnen und find
daher von ihr in Kenntniß zu setzen.
Dasselbe Verfahren ist zu beobachten, wenn sich bei den Geschwornen Zweifel über den
Sinn der gestellten Fragen oder über die Fassung einer Antwort ergeben.
Der Präsident kann jedoch zur Beseitigung solcher Zweifel die Wiedereröffnung der Ver-
handlung beschließen. In diesem Falle begeben sich die Geschwornen in den Sitzungssaal
zurück, der Angeklagte wird wieder vorgeführt, und es können Staatsanwalt und Vertheidiger
das Wort behufs der Erledigung der Zweifel ergreifen.
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