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gründen, welcher in seiner Gesammtheit für den Angeklagten der günstigere ist, er müßte denn
einstimmig der Ansicht sein, daß auch dieser zweite Wahrspruch zu Ungunsten des Angeklagten
unrichtig sei. In diesem Falle ist zu verfahren, als ob die betreffende Frage zu Gunsten des
Angeklagten beantwortet worden wäre.
* 90.
Der Ausspruch der Geschwornen und im Falle des § 89 auch der Ausspruch des Gerichts-
hofs wird dem Angeklagten, nachdem er wieder in den Sitzungssaal eingetreten ist, verkündet.
Capitel VIII.
Von dem Erkenntnisse des Gerichtshofs.
891.
Ist der Angeklagte durch den Wahrspruch der Geschwornen für nicht schuldig erklärt
worden, so ertheilt das Gericht ein den Angeklagten freisprechendes Erkenntniß.
Ist der Angeklagte für schuldig erklärt, so stellt der Staatsanwalt den Antrag wegen
Anwendung des Gesetzes, wogegen der Vertheidiger mit seinen Ausführungen gehört wird.
Die durch den Wahrspruch festgestellten Thatsachen dürfen nicht mehr in Zweifel gezogen
werden; nur die aus denselben abzuleitenden gesetzlichen Folgen können noch Gegenstand der
Ausführung sein.
Auch dem Angeklagten ist auf Verlangen das Schlußwort zu gestatten.
892.
Ist die That, soweit deren der Angeklagte für schuldig erklärt worden ist, nach dem Gesetze
nicht strafbar, so spricht der Gerichtshof den Angeklagten straffrei, im entgegengesetzten Falle
erkennt er auf die gesetzliche Strafe.
893.
Der im Art. 12 der Strafprozeßordnung enthaltenen Vorschrift bezüglich der Aufnahme
« des Dhatsachltchen der Beschuldigung, soweit dasselbe für erwiesen oder für unerwiesen an—
genommen worden ist, in das Erkenntniß, wird bei schwurgerichtlichen Erkenntnissen durch die
Bezugnahme auf den vorliegenden Wahrspruch genügt.
Der Einschaltung des letzteren selbst oder seines wesentlichen Inhalts bedarf es nicht.
894.
Nach Verkündigung eines Straferkenntnisses ist es den Geschwornen gestattet, nochmals
zusammenzutreten und Milderung oder Erlaß der Strafe im Gnadenwege zu befürworten.
Anträge auf eine solche Befürwortung dürfen von dem Angeklagten oder Vertheidiger jedoch
nicht gestellt und letztere auch sonst nicht zum Gegenstande der Verhandlung gemacht werden.