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898.
Als Nichtigkeiten, wegen deren die Erkenntnisse der Schwurgerichtshöfe angefochten werden
können, sind außer den im Art. 349 der Strafprozeßordnung aufgeführten Fällen und außer
den in dem Gesetze vom 14. September 1868, die Bildung der Geschwornenlisten und der
Geschwornenbank betreffend und in dem gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich als Nichtigkeiten
bezeichneten Fällen auch folgende Fälle anzusehen:
1. wenn das Erkenntniß mit dem Ausspruche der Geschwornen nicht übereinstimmt,
2. wenn der Ausspruch der Geschwornen in der Art unvollständig, undeutlich oder in sich
widersprechend ist, daß die Anklage nicht erschöpft worden ist,
3. wenn das Gericht in dem Falle des § 65 in Folge unrichtiger Gesetzesanwendung den
von der Staatsanwaltschaft beantragten Vorbehalt der anderweiten Anklage abge-
lehnt hat,
4. wenn ein wesentlicher Formfehler in dem Verfahren vor dem Geschwornengerichte ein-
schließlich der Berathung über den Wahrspruch vorgekommen ist.
Vergl. noch § 69.
899.
Hat das Oberappellationsgericht in Folge der Aufhebung des Erkenntnisses die Sache
zur anderweiten Verhandlung oder nur zur anderweiten Entscheidung zurückgewiesen, so kommen
die Vorschriften des Capitels IV, Abtheilung III der Strafprozeßordnung und, sofern nur zur
anderweiten Entscheidung zurückgewiesen wird, in Verbindung mit § 105 des gegenwärtigen
Gesetzes zur Anwendung.
8100.
Wird das Erkenntniß eines Schwurgerichtshofs wegen einer Nichtigkeit aufgehoben, welche,
wenn auch nicht ausschließlich, den Wahrspruch der Geschwornen betrifft, so ist dieß in der
Entscheidung besonders hervorzuheben und auf Wiederholung des Verfahrens vor dem Geschwor—
nengerichte zu erkennen. Auch kann solchenfalls, bei Strafe der Nichtigkeit, keiner der Ge—
schwornen, welcher bei jenem Wahrspruche mitgewirkt hat, bei der anderweiten Verhandlung
mitwirken.
Dagegen sind Ergänzungsgeschworne, welche bei dem Wahrspruche selbst nicht mitgewirkt
haben, sowie die Richter, welche bei der ersten Verhandlung mitgewirkt haben, von der Mit—
wirkung bei der anderweiten Verhandlung nicht ausgeschlossen.