Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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898. 
Als Nichtigkeiten, wegen deren die Erkenntnisse der Schwurgerichtshöfe angefochten werden 
können, sind außer den im Art. 349 der Strafprozeßordnung aufgeführten Fällen und außer 
den in dem Gesetze vom 14. September 1868, die Bildung der Geschwornenlisten und der 
Geschwornenbank betreffend und in dem gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich als Nichtigkeiten 
bezeichneten Fällen auch folgende Fälle anzusehen: 
1. wenn das Erkenntniß mit dem Ausspruche der Geschwornen nicht übereinstimmt, 
2. wenn der Ausspruch der Geschwornen in der Art unvollständig, undeutlich oder in sich 
widersprechend ist, daß die Anklage nicht erschöpft worden ist, 
3. wenn das Gericht in dem Falle des § 65 in Folge unrichtiger Gesetzesanwendung den 
von der Staatsanwaltschaft beantragten Vorbehalt der anderweiten Anklage abge- 
lehnt hat, 
4. wenn ein wesentlicher Formfehler in dem Verfahren vor dem Geschwornengerichte ein- 
schließlich der Berathung über den Wahrspruch vorgekommen ist. 
Vergl. noch § 69. 
899. 
Hat das Oberappellationsgericht in Folge der Aufhebung des Erkenntnisses die Sache 
zur anderweiten Verhandlung oder nur zur anderweiten Entscheidung zurückgewiesen, so kommen 
die Vorschriften des Capitels IV, Abtheilung III der Strafprozeßordnung und, sofern nur zur 
anderweiten Entscheidung zurückgewiesen wird, in Verbindung mit § 105 des gegenwärtigen 
Gesetzes zur Anwendung. 
8100. 
Wird das Erkenntniß eines Schwurgerichtshofs wegen einer Nichtigkeit aufgehoben, welche, 
wenn auch nicht ausschließlich, den Wahrspruch der Geschwornen betrifft, so ist dieß in der 
Entscheidung besonders hervorzuheben und auf Wiederholung des Verfahrens vor dem Geschwor— 
nengerichte zu erkennen. Auch kann solchenfalls, bei Strafe der Nichtigkeit, keiner der Ge— 
schwornen, welcher bei jenem Wahrspruche mitgewirkt hat, bei der anderweiten Verhandlung 
mitwirken. 
Dagegen sind Ergänzungsgeschworne, welche bei dem Wahrspruche selbst nicht mitgewirkt 
haben, sowie die Richter, welche bei der ersten Verhandlung mitgewirkt haben, von der Mit— 
wirkung bei der anderweiten Verhandlung nicht ausgeschlossen.
	        
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