Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Capitel X. 
Von der Wiederaufnahme des Verfahrens. 
8101. 
Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des schwurgerichtlichen Verfahrens gestellt, so ent- 
scheidet hierüber das Oberappellationsgericht. 
Insoweit die Frage, ob die Thatsachen, auf welche der Antrag gestützt worden, zur Wieder- 
aufnahme der Untersuchung genügend erscheinen, in anderen Untersuchungssachen nach dem 
Inhalte der Entscheidungsgründe zu beantworten ist, ist sie in Schwurgerichtssachen nach dem 
Gesammtinhalte der Acten zu beantworten. Insbesondere wird hiernach in den Fällen des 
Art. 386, 3 der Strafprozeßordnung zu beurtheilen sein, ob die Freisprechung als eine Straf- 
freisprechung und daher der nachträgliche Beweis der That selbst als einflußlos sich darstellt. 
8102. 
Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens sind die Geschwornen, welche an den 
früheren Verhandlungen Theil genommen haben, von der neuen Verhandlung nicht ausgeschlossen. 
8103. 
Im Uebrigen leiden hier allenthalben die Vorschriften der Abtheilung V der Strafprozeß- 
ordnung Anwendung. 
Capitel XI. 
Von dem Anschlusse des Beschädigten. 
8104. 
Dem Beschädigten, welcher sich dem Strafverfahren angeschlossen hat, steht ein Befugniß, 
Aenderungen der an die Geschwornen gestellten Fragen oder Zusatzfragen zu beantragen, nicht zu. 
Das ihm im Art. 437, Abs. 3 der Strafprozeßordnung eingeräumte Recht zur Begründ— 
ung seiner Ansprüche steht ihm zu; er kann jedoch von ihm erst bei den nach § 91 des gegen- 
wärtigen Gesetzes stattfindenden Vorträgen, und zwar noch vor dem Vortrage des Staats- 
anwalts Gebrauch machen. 
Schlußbestimmungen. 
* 105. 
Diejenigen Geschäfte des Schwurgerichtshofs, welche außerhalb der Urtheilssitzung desselben 
vorkommen, sind von dem Bezirksgerichte am Sitze des Geschwornengerichts vorzunehmen und 
zu verfügen. 
1868. 164
	        
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