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8106.
In allen den Fällen, in welchen das gegenwärtige Gesetz für das Verfahren in den vor
die Geschwornengerichte gewiesenen Strafsachen keine besondere Bestimmung ertheilt, sind die
Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden, auch wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug
genommen worden ist.
8107.
Unser Justizministerium wird den Tag, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, durch
Verordnung bekannt machen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1. October 1868.
Johann.
v
D. Robert Schneider.
149. Gesetz,
die Wahl von Gerichtsschöffen und die Mitwirkung derselben bei der Verhandlung
und Aburtheilung der bezirksgerichtlichen Strafsachen betreffend;
vom 1. October 1868.
W, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 2. 2.
haben für angemessen befunden, daß bei der Verhandlung und Aburtheilung der bezirksgericht-
lichen Strafsachen Gerichtsschöffen mitwirken und verordnen, mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände, wie folgt:
Capitel I.
Die Wahl der Gerichtsschöffen betreffend.
81.
Das Amt eines Gerichtsschöffen kann nur von demjenigen versehen werden, welcher zu
dem Amte eines Geschwornen nach Maßgabe des Gesetzes vom 14. September 1868
88 1, 2, 35) befähigt ist.
*) Diese und die übrigen angezogenen Gesetzesparagraphen sind am Schlusse des gegenwärtigen Gesetzes
noch besonders abgedruckt.