Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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§ 4. Nimmt eine nach den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 zum Amte eines Geschwornen nicht 
fähige Person in einer Sache als Geschworner an der Verhandlung und Beschlußfassung über den 
Wahrspruch Theil, so ist das Verfahren in den im § 2 unter 2, 3, 4, 6, 7, 8 angegebenen Fällen 
unbedingt, in allen übrigen Fällen nur dann nichtig, wenn der Präsident des Schwurgerichtshofs späte- 
stens bei dem Aufrufe des betreffenden Geschwornen (8§ 36) Anzeige von dem, die Unfähigkeit begrün- 
denden Verhältnisse empfangen hat. 
Nichtigkeit soll dann nicht eintreten, wenn eine Person als Geschworner Theil genommen, gegen 
welche einer der in §§ 2, 3 erwähnten Ausschließungsgründe zwar zur Zeit der Bildung der Urliste 
oder später vorhanden war, jedoch bis zur Zeit, wo sie Theil nahm, sich erledigt, oder welche erst zu 
der letztangegebenen Zeit die Befähigung zum Amte eines Geschwornen erlangt hatte. 
§ 5. Ablehnen können das Amt eines Geschwornen: 
1. Personen, welche zur Zeit der Bildung der Urliste das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
oder vor Beginn des Jahres, für welches die Geschwornenliste aufgeftellt ist, zurücklegen werden, 
2. Mitglieder des Reichstags oder des Landtags für die Dauer ihrer Wahl, 
3.Geistliche aller Religionen und Confessionen, welche sich nicht mehr im Amte befinden, 
4. Staats= und Communalbeamte und Lehrer an öffentlichen Bildungsanstalten ohne Unter- 
schied, dafern ihre Unentbehrlichkeit im Dienste von der vorgesetzten Dienstbehörde bezeugt wird, 
5. Aerzte und Apotheker, die keinen Gehülfen haben, 
6. Diejenigen, welche nach ihrem geringen Einkommen die durch das Geschwornenamt auf- 
erlegten Kosten nicht tragen können und darüber ein Zeugniß der Ortsobrigkeit vorlegen, 
7. gebrechliche und mit längerer Krankheit behaftete Personen, deren Zustand die Uebernahme 
des Geschwornenamts nicht zuläßt, wenn solches vom Bezirksarzte bescheinigt wird. 
Die vorstehend unter 1, 3 genannten Personen können das Geschwornenamt für immer in einer 
Eingabe an den Stadtrath orer Gemeindevorstand ihres Wohnorts ablehnen. 
§ 6. Ferner können die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, sowie der Graf zu Solms- 
Wildenfels und dessen Descendenz, und zwar für immer, das Amt eines Geschwornen ablehnen. 
§ 13. Der Director des Bezirksgerichts beruft nach Eingang der sämmtlichen Urlisten seines 
Bezirks den Wahlausschuß. 
Der Wahlausschuß besteht aus dem Director des Bezirksgerichts, der ersten Magistratsperson und 
dem Stadtverordnetenvorstande der Bezirksstadt und den von dem Director des Bezirksgerichts zu 
bestimmenden Vorständen von drei städtischen und von drei ländlichen Gemeinden des Bezirks. 
Hierüber können nach dem Ermessen des Directors des Bezirksgerichts noch ein bis drei von der 
ersten Magistratsperson zu bestimmende Bürger aus der Stadtgemeinde der Bezirksstadt, sowie ein bis 
drei von dem Bezirksgerichtsdirector zu bestimmende Bewohner benachbarter ländlicher oder städtischer 
Ortschaften des Bezirks beigezogen werden. 
§ 14. Die Sitzungen des Wablausschusses werden von dem Director des Bezirksgerichts anberaumt; 
derselbe oder ein von ihm aus den Ausschußmitgliedern bestimmter Stellvertreter führt den Vorsitz. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse einer Sitzung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der 
Ausschußmitglieder erforderlich. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit wird 
die Stimme des Vorsitzenden doppelt gezählt. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 
Die Mitgliedschaft des Ausschusses ist ein Ehrenamt.
	        
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