Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
28. Stück vom Jahre 1868. 
    
—..... — — — — — —— 
MÆ 150. Gesetz 
über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern; 
vom 15. October 1868. 
Waog, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 22. 26c. 
verordnen, unter Aufhebung sämmtlicher älterer Fischordnungen und sonstigen, die Fischerei 
in fließenden Gewässern betreffenden Bestimmungen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folgt: 
& 1. Der Umfang dieses Gesetzes erstreckt sich auf alle, natürliche und künstliche, 
fließende Gewässer und auf die als Anhänge solcher zu betrachtenden und damit in Verbind- 
ung stehenden, oder durch Stromcorrectionsbauten davon bei gewöhnlichem Wasserstande völlig 
getrennten Wasseransammlungen. 
Auf Teiche und andere stehende Gewässer, sowie auf die im Privatbesitze befindlichen 
Abzugs= und Verbindungsgräben solcher, leiden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine An- 
wendung, doch sollen die Vorschriften über den Verkauf und das Feilbieten der Fische für 
alle Fische, aus welcher Art von Gewässern sie kommen mögen, Geltung haben. 
8 2. Den Fischen sind im Sinne dieses Gesetzes auch die Krebse gleich zu achten. 
Rücksichtlich der Perlenfischerei bewendet es bei dem bestehenden Regale. 
& -3. Das Recht zu Ausübung der Fischerei in den im ersten Absatze von & 1 bezeich- 
neten fließenden Gewässern steht, insoweit nicht durch landesherrliche Verleihung oder Privat- 
rechtstitel etwas Anderes begründet ist, in der Regel zu: 
a) in den Erblanden den anliegenden Grundbesitzern, einem Jeden, soweit sein Besitz 
am Ufer reicht und, wenn beide Ufer nicht in derselben Hand sind, einem Jeden bis 
zur Mitte des Wasserlaufs, 
1868. 166
	        
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