Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1248 — 
b) in den zum ehemaligen Markgrafthume Oberlausitz gehörenden Landestheilen den 
Gutsherrschaften, 
c) in der Elbe, der Zwickauer und Freiberger, sowie der vereinigten Mulde, der weißen 
Elster, dem Grödler (Elsterwerdaer) Floßcanale und dem Elster-Floßcanale dem 
Staate. 
Ist durch den Nachweis eines besonderen Rechtstitels zu Ausübung der Fischerei in einem 
bestimmten Tracte die vorerwähnte Rechtsvermuthung beseitigt, so steht Demjenigen, welcher 
eine desfallsige Berechtigung dargethan, das Befugniß zu Ausübung der Fischerei auf der 
fraglichen Strecke im Zweifel ausschließlich zu. 
&4. Wenn fließende Gewässer austreten, so bleibt das Recht zum Fischen für die nach 
3 Berechtigten auf den Raum innerhalb der Ufer beschränkt. Die nach dem Rücktritte des 
Wassers innerhalb seines Grundeigenthums zurückgebliebenen Fische zu fangen und sich zuzu- 
eignen, steht zwar jedem Grunbdbesitzer zu, es ist ihm jedoch jede Vorrichtung untersagt, wo- 
durch das Wiederabfließen des ausgetretenen Wassers oder das Zurückgehen der Fische in den 
normalen Wasserlauf gehindert wird. 
5. Steht das Recht zur Fischerei in einer Strecke eines fließenden Gewässers einer 
Gemeinde, oder sämmtlichen Gemeindemitgliedern, oder einer besonders berechtigten Classe von 
Gemeindemitgliedern, oder irgend einer anderen Genossenschaft zu, so darf die Fischerei nur 
durch Verpachtung, oder durch einen angenommenen Fischer ausgeübt werden. 
Corporationen berufsmäßiger Fischer sind jedoch von vorstehender Beschränkung aus- 
genommen. Sie können in den ihnen verliehenen oder von ihnen erpachteten Fischwässern 
die Fischerei durch ihre sämmtlichen Mitglieder und deren Gewerbsgehülfen in Gemäßhbeit der 
von ihnen wegen kunstgerechter und schonender Ausübung zu treffenden statutarischen Bestimm- 
ungen, welche jedoch nichts den §# 9 bis 15 dieses Gesetzes oder den auf Grund von & 15 
erlassenen Vorschriften Widersprechendes enthalten dürfen, ausüben. 
§#6. Die Verpachtung der Fischerei, gleichviel ob sie durch einzelne Berechtigte oder 
nach §& 5 erfolgt, darf nur an eine Corporation berufsmäßiger Fischer (§ 5) oder an eine 
Person geschehen, und zwar an eine solche, welche zum Empfange einer Fischkarte berechtigt 
sein würde (vergl. 9 8); Afterverpachtungen sind nicht zulässig. 
&# 7. Wer die Fischerei ausüben will, ohne an der Stelle, wo er dieß thut, nach §§6 3, 
4, 5 und 6 dieses Gesetzes entweder als Fischereiberechtigter oder als Pachter, oder als an- 
gestellter Fischer zu Ausübung der Fischerei befugt zu sein, muß mit einer Fischkarte ver- 
sehen sein, und hat dieselbe bei Ausübung der Fischerei stets mit sich zu führen. 
Die Fischkarten lauten auf die Person, auf die Dauer höchstens eines Jahres und auf 
ein bestimmt zu bezeichnendes Fischwasser.
	        
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