Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Sie werden von dem Fischereiberechtigten, Pachter oder Nutznießer ausgestellt, und sind, 
wenn der Aussteller nicht selbst eine Behörde oder eine in öffentlicher Pflicht stehende Person 
(Stadtrath, Gemeindevorstand) ist, in Städten von der Polizeibehörde, auf dem Lande von 
dem Ortsrichter des Ortes, in dessen Flurbezirke das Fischwasser liegt, zu beglaubigen. 
Wenn das Fischwasser sich auf mehrere Flurbezirke erstreckt, genügt die Beglaubigung der 
Karte durch einen der Ortsrichter, beziehendlich eine Polizeibehörde. 
Das bei dem Fischen in Anwesenheit des Fischereiberechtigten oder seines Stellvertreters 
beschäftigte Hülfspersonal bedarf keiner Fischkarten. 
Für Erlangung einer Fischkarte ist eine Abgabe von 71 Neugroschen an die Armencasse 
des Heimathsbezirks, in welchem das Fischwasser liegt, zu entrichten. Erstreckt sich das Fisch- 
wasser auf mehrere Heimathsbezirke, so ist der Betrag nach gleichen Theilen unter die be- 
theiligten Armencassen zu theilen. Außerdem ist für die Ausstellung (sofern solche nicht durch 
eine Privatperson erfolgt) oder die Beglaubigung eine Gebühr von 21 Neugroschen zu ent- 
richten. 
Stempel ist zu den Fischkarten nicht zu verwenden. 
& . Armenhausbewohnern und Almosenpercipienten, ingleichen solchen Personen, welche 
innerhalb der letztvergangenen fünf Jahre wegen Jagdfrevels, Felddiebstahls, Fischdiebstahls 
oder Zuwiderhandlungen gegen fischereipolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind und nicht 
etwa die Dispensation der vorgesetzten Regierungsbehörde erlangt haben, dürfen keine Fisch- 
karten ausgestellt werden. 
89. Die eigenmächtige Anlage von ständigen Vorrichtungen, welche den Zug der 
Fische sperren, ist Jedermann, auch den Fischereiberechtigten, untersagt. 
Bei Genehmigung von Vorrichtungen zu Benutzung der Wasserkräfte nach § 35 des 
Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 (Seite 195 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1861) ist auch darauf zu achten, daß die Fischerei möglichst wenig beeinträchtigt 
werde, insbesondere ist, soweit nöthig und thunlich, bei Anlage von Wehren die Anbringung 
von Wehrröhren anzuordnen. 
10. Lachswehre, Aalfänge, Vorrichtungen zu Absperrung von Leichstellen, Archen- 
schläge, Reußennetze, Stellnetze, Körbe 2c. 2c. dürfen nur so angebracht werden, daß in der 
Mitte mindestens ein Dritttheil der Breite des Wasserlaufs, und zwar bis auf den Grund 
hinab, frei und offen bleibt. 
Bereits bestehende Vorrichtungen dieser Art, welche obiger Bestimmung nicht entsprechen, 
sind innerhalb eines Jahres nach Erlaß dieses Gesetzes entsprechend abzuändern. 
Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Schifffahrt oder der Flösserei hinverlich, oder 
Wasser= und Uferbauten gefährlich sind, müssen auf Verlangen ohne Anspruch auf Entschädig- 
ung beseitigt werden. 
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