Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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oder monatliche fixirte Diäten oder Remunerationen erhalten, finden vorstehende Bestimmungen 
ebenfalls Anwendung. Die Einziehung des Gnadengehalts soll jedoch bei ihnen, wenn sie 
überhaupt stattfinden darf, erst nach Ablauf der ersten sechs Monate der Beschäftigung erfolgen. 
Wird ein Invalide zwar zur Hülfsleistung bei einer oben bezeichneten Behörde, jedoch 
als Privatgehülfe eines etatmäßigen Beamten, gegen eine von diesem ausgesetzte 
und aus seinem Einkommen zu zahlende Remuneration angenommen, so verbleibt er im 
Genusse seines Gnadengehalts. 
Ebenso behalten unverkürzt ihre Pension Invalide, welche nur vorübergehend 
gegen stückweise Bezahlung oder Boten- oder Tage- oder Wochenlohn und dergleichen zur 
Hülfsleistung angenommen werden. 
860. 
Die Feststellung der Zuschüsse, welche nach § 59 einzelnen Invaliden aus dem Pensions- 
fond zu gewähren sind, geschieht durch das Kriegsministerium. 
Alle anstellenden Behörden haben daher über die erfolgte Anstellung oder Beschäftigung 
eines versorgungsberechtigten Invaliden, sowie über das ihnen zugewiesene Einkommen sofort, 
nachdem die Anstellung 2c. verfügt worden, Anzeige an das Kriegsministerinm zu erstatten. 
Dasselbe muß geschehen, wenn in dem Verhältnisse des mit einem Pensionszuschusse angestellten 
oder beschäftigten Invaliden Veränderungen eintreten, welche die Einziehung oder anderweite 
Feststellung dieses Zuschusses nöthig machen. · 
861. 
Wenn ein Invalide aus einer ihm im Staats-, Hof- oder Communaldienste verliehenen 
Stelle ohne Pension oder doch mit einer dem Betrage nach unter seiner früheren Invaliden— 
pension stehenden wieder ausscheidet, so erhält er an Pension, dafern er nicht nach den Be— 
stimmungen von § 62 seines Pensionsanspruchs verlustig gegangen sein sollte, die früher 
erdiente Invalidenpension voll, bez. einen Zuschuß aus der Pensionscasse bis zur Erfüllung 
der letzteren. 
62. 
Ausstoßung und Entfernung aus dem Militärdienste nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Militärstrafgesetzbuchs hat den Verlust jedes Pensionsanspruchs zur Folge. Auch verliert 
der pensionirte Unteroffizier und Soldat seinen Ruhegehalt, wenn er wegen eines Verbrechens 
bestraft wird, welches, wenn er noch im Dienste wäre, die Ausstoßung oder Entfernung aus 
dem Militärdienste zur Folge gehabt haben würde. 
Es kann jedoch sodann dem Betreffenden und seiner Familie eine Unterstützung verwilligt 
werden, welche aber in keinem Falle die Hälfte der Pension, welche er bezogen, bez. würde 
bezogen haben, übersteigen darf.
	        
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