Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1264 — 
für Gasthöfe nicht mehr ertheilt werden können, ist die von den unterzeichneten Ministerien 
wegen der Auflegung von Canons bei Ertheilung von Realconcessionen zu Gasthöfen unter 
dem 3. März 1862 erlassene Verordnung (Seite 2 3 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1862) in der Hauptsache gegenstandslos geworden, indem in dieser Hinsicht 
nunmehr lediglich die Uebertragung schon bestehender dinglicher Gasthofsgerechtsame auf ein 
anderes Grundstück, welche an sich durch die eingaugserwähnte Bestimmung nicht für aus- 
geschlossen zu achten ist, und zwar, in Rücksicht auf die Bestimmung im zweiten Absatze der 
Verordnung vom 3. März 1862, auch nur dann noch in Betracht kommen kann, wenn auf 
dem bisher berechtigten Grundstücke ein fiscalischer Cauen wegen der zu übertragenden Gerecht- 
same haftet. 
In Fällen der letztgedachten Art ist der Canon auf das andere Grundstück als Reallast 
in unveränderter Höhe und im lUlebrigen unter denselben Bedingungen, welche bei seiner ur- 
sprünglichen Auflegung stipulirt worden sind, mit zu übertragen. 
Es werden daher, unter Aufbebung der Verordnung vom 3. März 1862, die compe- 
tenten Concessionsbehörden hiermit angewiesen, vorkommenden Falles die Mitübernahme des 
bereits bestehenden Canons auf das neuberechtigte andere Grundstück in obiger Maße zur Be- 
dingung für die Genehmigung der Uebertragung der dinglichen Gasthofsgerechtsame selbst zu 
machen, über den Erfolg aber jedesmal noch ver der Löschung der letzteren auf dem Grundkuchs- 
folium des bisher berechtigten Grundstücks an das Finanzministerium Bericht zu erstatten. 
Dresden, den 3. November 1868. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Dr. Schmid. 
  
158. Verordnung, 
die Einführung der unter dem 1. October dieses Jahres bekannt gemachten 
Strafprozeßgesetze betreffend; 
vom 7. November 1868. 
Des Ministerium der Justiz verordnet hierdurch zum Behufe der Einführung der unter 
dem 1. October dieses Jahres publicirten Strafprozeßgesetze, als 
der Revidirten Strafprozeßordnung, 
des Gesetzes, das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte gewiesenen Unter- 
suchungssachen betreffend, 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.