Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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des Gesetzes, die Wahl von Gerichtsschöffen und die Mitwirkung derselben bei der 
Verhandlung und Aburtheilung der bezirksgerichtlichen Strafsachen betreffend, 
Folgendes: · 
SI.DicvorsteheudgenanntenGefetzetreten,soweitnichtwegenderRevidirtenStrafL 
prozeßordnung bezüglich der Formeln der freisprechenden Erkenntnisse bereits unter dem 
26. October 1868 (Seite 1207 des Gesetz- und Verordnungsblattes von diesem Jahre) 
ein früherer Termin bestimmt worden ist und wegen des Gesetzes über die Wahl von Gerichts- 
schöffen nachstehend etwas Anderes verordnet wird, sowie vorbehältlich besonderer Bestimmung 
über die Einführung der genannten drei Gesetze in den Schönburgschen Receßherrschafte n, 
mit dem 
1. December 1868 
in Kraft. 
& 2. Diejenigen Vorschriften des Gesetzes über die Gerichtsschöffen, welche auf die 
Wahl der letzteren sich beziehen, treten sofort in Kraft. 
Dresden, den 7. November 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
159. Verordnnng, 
die Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 1. October 1868, die 
Wahl der Gerichtsschöffen 2c. betreffend; 
vom 7. November 1868. 
De Ministerium der Justiz verordnet zum Behufe der Ausführung einiger Bestimmungen 
des Gesetzes vom 1. October dieses Jahres, die Wahl 2c. der Gerichtsschöffen 2c. betreffend, 
und zwar, soviel die nachstehend im § 4 bezüglich der Stempelfreiheit getroffene Vorschrift 
anlangt, im Einverständnisse mit dem Ministerium der Finanzen, Folgendes: 
# 1. In der nach § 8 des Gesetzes zu erlassenden Bekanntmachung ist darauf aus- 
drücklich aufmerksam zu machen, daß deshalb, weil Jemand seine Berufung zum Geschwornen- 
amte abgelehnt hat, noch nicht seine Berufung zum Schöffenamte für abgelehnt anzusehen ist 
und daß daher derjenige, welcher die letztere aus einem der im Gesetze nachgelassenen Gründe 
abzulehnen gemeint ist, dieß binnen der gestellten Frist in einer schriftlichen Eingabe an das 
Bezirksgericht auch dann zu bewirken habe, wenn er bereits die Berufung zum Geschwornen- 
amte abgelehnt hat.
	        
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